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LG Essen: Pflegegeld nach § 39 SGB VIII ist unpfändbar

Das Landgericht Essen hat mit Beschl. v. 25.05.2016, Az. 10 T 110/16, festgestellt, dass Pflegegeld nach § 39 SGB VIII unpfändbar ist.

„Das an die Beschwerdeführerin gezahlte Pflegegeld ist unpfändbar. Der BGH hat in seinem Urteil vom 04.10.2005 (Az. VII ZB 13/05) klargestellt, dass der hier als Aufwandsentschädigung bezeichnete Erziehungsbeitrag bei der Hilfe zur Erziehung der Bedarfsdeckung des Kindes dient. Er ist nicht an den Bedarf der Pflegeperson, sondern allein an den des Kindes geknüpft

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ZDFinfo Doku: „In der Schuldenfalle – Zwischen Kontopfändung und Gerichtsvollzieher“

Auch dieser Beitrag ist sehenswert: Die Dokumentation „In der Schuldenfalle – Zwischen Kontopfändung und Gerichtsvollzieher“ erzählt die ganz unterschiedlichen Geschichten der Gerichtsvollzieher Lux und Peller, der Schuldnerin Mandy Ramm und des Schuldners Christian Lemke u.a. und erläutert dabei die Zusammenhänge eines komplexen Systems rund um das Thema der Überschuldung in Deutschland.

https://www.zdf.de/dokumentation/zdfinfo-doku/in-der-schuldenfalle-zwischen-kontopfaendung-und-gerichtsvollzieher-102.html

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ZDFzoom: Die Handy-Abo-Falle

Hier der Hinweis auf einen sehr sehenswerten Beitrag von von Marc Rosenthal in ZDFzoom: „Die Handy-Abo-Falle – Wie Kunden reingelegt werden:

Eigentlich muss ein Bestellvorgang im Netz seit 2012 ganz klar mit dem Befehl „Kaufen“ gekennzeichnet sein. Doch das „Button-Gesetz“ (Anmerkung: Buttonlösung) wird offenbar immer wieder umgangen. Die angenommene Schadenssumme bewegt sich im dreistelligen Millionenbereich. „ZDFzoom“ zeigt, wie die Abo-Falle funktioniert. (…)

Dabei können sich Verbraucher gegen die Handy-Abo-Falle schützen. Sie müssen in ihrem Handy die sogenannte „Drittanbietersperre“ einrichten. (…)“ Quelle

Siehe insoweit auch http://www.focus.de/digital/praxistipps/drittanbietersperre-einrichten-so-schuetzen-sie-sich-gegen-smartphone-abzocke_id_7016993.html

Und auch unsere Meldung vom 25.10.2017: Mobilfunkunternehmen auch bei Forderungen Dritter verantwortlich