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Grundlage der Zwangsvollstreckung: “Titel”

Wenn ein Gläubiger einen Gerichtsvollzieher losschicken oder eine andere Zwangsollstreckungsmaßnahme (Lohnpfändung / Kontenpfändung / Abgabe der Vermögensauskunft) einleiten will, braucht er ein Dokument, aus dem sich ergibt, dass die Forderung besteht (vgl. § 704 und § 794 ZPO).

Das also zwingend erforderliche Dokument wird „Titel“ genannt.

Merke: droht ein Gläubiger also mit der Zwangsvollstreckung, ohne aber überhaupt einen Titel zu haben, ist dies eine leere Drohung. Er muss sich vorher einen Titel besorgen.

Die wichtigsten Titel sind

 

Diese Seite wurde (zuletzt) aktualisiert am: 25.10.2016