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Inso-Reform: Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses

Heute steht die 2. und 3. Lesung der Inso-Reform an – vgl. die Tagesordnung. Dazu gibt es nun auch die Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses (pdf).

In aller Kürze:

  • § 114 wird gestrichen
  • Versagungsantrag nach § 290 schriftlich möglich
  • Verkürzung des „Abtretungsfrist“ auf
    • drei Jahre, wenn 35% (Entwurf 25%) der Insolvenzgläubigerforderungen gezahlt sind (neben den Kosten)
    • fünf Jahre bei Zahlung der Verfahrenskosten
  • ausgenommene Forderungen erweitert (Steuerforderungen, Unterhaltsrückstände)
  • keine Aussichtslosigkeitsbescheinigung, sondern unverändert Bescheinigung des Scheiterns des AEV
  • gerichtlicher Schuldenbereinigungsplan (§§ 307 – 310) bleibt
  • Aufhebung §§ 312-314, also „vereinfachte Verteilung“; Insolvenplan (§§ 217 – 269) auch im Verbraucherinsolvenzverfahren möglich
  • Evaluierung: Bericht über Anzahl der verkürzten Verfahren (Art. 107 EG-InsO-E)
  • Kündigungsausschluss bei Genossenschaftsanteilen (Achtung: 2.000 Euro-Grenze)
  • Inkrafttreten: 01.07.2014; außer: GenossenschaftsG-Änderung und möglicher Insolvenplan -> nach Verkündung

 

 

Diese Seite wurde (zuletzt) aktualisiert am: 04.11.2013