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BGH zur Nachtragsverteilung und dem Zeitpunkt des Entstehens eines arbeitsrechtlichen Abfindungsanspruchs

Hier der Hinweis auf BGH, Beschluss vom 21. Mai 2026 – IX ZB 45/25. Die Leitsätze:

  1. InsO § 6 Abs. 1 Satz 1, § 203 Abs. 1 und 2, § 204 Abs. 1 Satz 2:
    • Der ehemalige Insolvenzverwalter ist auch nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens befugt, die Anordnung einer Nachtragsverteilung zu beantragen und gegen eine den Antrag ablehnende Entscheidung des Insolvenzgerichts sofortige Beschwerde einzulegen.
  2. InsO § 287 Abs. 2 Satz 1, § 292
    1. Die Rechtsstellung des Treuhänders, insbesondere seine Befugnis, auf ihn übergegangene Forderungen des Schuldners einzuziehen und den erzielten Erlös an die Gläubiger zu verteilen, endet nicht mit dem Ablauf der Wohlverhaltensperiode, sondern erst mit der Erledigung der ihm gesetzlich zugewiesenen Aufgaben.
    2. Die Abtretungserklärung des Schuldners erfasst grundsätzlich nur solche pfändbaren Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder auf an deren Stelle tretende laufende Bezüge, die innerhalb der Laufzeit der Abtretungserklärung entstanden sind.
    3. Vereinbaren Arbeitnehmer und Arbeitgeber in einem gerichtlichen Vergleich die Zahlung einer Abfindung für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, entsteht der Abfindungsanspruch erst durch die wirksame Verfügung des Arbeitnehmers über den Bestand seines Arbeitsverhältnisses (Anschluss BAGE 149, 38 Rn. 21).

Aus der Entscheidung:

Rn 27: Die Abtretungserklärung des Schuldners verliert zudem für bis zum Ende ihrer Laufzeit bereits entstandene Forderungen nicht deshalb ihre Wirkung, weil dem Schuldner nach dem Ende der Laufzeit Restschuldbefreiung erteilt wird. Somit bedarf es für solche Forderungen keines konstitutiven, den Treuhänder zu einer Einziehung der Forderung erst ermächtigenden Beschlusses des Insolvenzgerichts (vgl. AG Duisburg, NZI 2010, 532, 533; Schmerbach, VIA 2010, 54, 55).

Insoweit unterscheiden sich die Wirkungen der Restschuldbefreiung von denen der Aufhebung des Insolvenzverfahrens gemäß § 200 Abs. 1 InsO. Mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens erlangt der Schuldner sowohl die Verfügungs- als auch die Verwaltungsbefugnis über sein Vermögen zurück, die infolge der Eröffnung nach § 80 InsO auf den Insolvenzverwalter übergegangen waren (BGH, Beschluss vom 20. November 2014 – IX ZB 16/14, NZI 2015, 128 Rn. 14). Deshalb erfordert ein fortbestehendes Verwaltungs- und Verfügungsrecht des Insolvenzverwalters die Anordnung einer Nachtragsverteilung.

Rn 34f: (1) Eine einmalige Abfindung anlässlich des Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis unterfällt allerdings der Abtretung der Bezüge aus dem Dienstverhältnis gemäß § 287 Abs. 2 Satz 1 InsO (vgl. BGH, Urteil vom 11. Mai 2010 – IX ZR 139/09, NZI 2010, 564 Rn. 11).

(2) § 287 Abs. 2 Satz 1 InsO erfasst jedoch grundsätzlich nur solche pfändbaren Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder auf an deren Stelle tretende laufende Bezüge, die innerhalb der Laufzeit der Abtretungserklärung entstanden sind. So kommt es etwa nicht auf den Zeitpunkt der Fälligkeit an (vgl. LG Nürnberg-Fürth, ZInsO 2013, 1097, 1098). Erhält der Arbeitnehmer eine Abfindung für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, entsteht der Abfindungsanspruch erst durch die wirksame Verfügung des Arbeitnehmers über den Bestand seines Arbeitsverhältnisses. Schließt sich an eine Kündigung des Arbeitgebers ein Kündigungsschutzverfahren an und endet dies mit einem eine Abfindung entsprechend §§ 9, 10 KSchG regelnden Vergleich, entsteht der Abfindungsanspruch erst mit Abschluss dieses Vergleichs (vgl. BAGE 149, 38 Rn. 21; Jaeger/Preuß, InsO, § 287 Rn. 62; MünchKomm-InsO/Stephan, 4. Aufl., § 287 Rn. 123 aE; siehe auch BGH, Urteil vom 9. Dezember 1992 – VIII ZR 218/91, BGHZ 120, 387, 393 zu einem Anspruch nach § 9 KSchG).

(3) Im Streitfall endete die dreijährige Abtretungsfrist gemäß § 287 Abs. 2 Satz 1 InsO am 11. Juli 2025. Die Abfindungsforderung entstand erst danach, mit dem Vergleichsabschluss des Schuldners mit seiner Arbeitgeberin vor dem Arbeitsgericht am 5. August 2025 und war somit nicht mehr von der Abtretungserklärung des Schuldners erfasst. Entgegen der Rechtsauffassung der Beteiligten kommt es nicht auf die vorangegangene Kündigungserklärung der Arbeitgeberin des Schuldners vom 26. März 2025 oder das sich aus der Kündigung ergebende Ende des Arbeitsverhältnisses am 30. Juni 2025 an. Dass sich der Schuldner aus Anlass der Kündigung seines Arbeitsverhältnisses in einem Kündigungsschutzprozess nach Ablauf der Abtretungsfrist mit seinem Arbeitgeber auf eine Abfindung einigt, genügt nicht, damit der Anspruch von der Abtretungserklärung gemäß § 287 Abs. 2 InsO erfasst wird.