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BGH zur Frage der Verhältnismäßigkeit einer Durchsuchungsanordnung gegen einen minderjährigen Schuldner

Hier der Hinweis auf den Beschluss des BGH vom 15.01.2026 zum Aktenzeichen VII ZB 13/25. Aus der Entscheidung:

„[Die Krankenkasse] betreibt die Zwangsvollstreckung gegen die minderjährige Schuldnerin wegen rückständiger Beitragsforderungen nebst Säumniszuschlägen und Gebühren in zuletzt mitgeteilter Höhe von insgesamt 9.508,99 €. Die Gläubigerin hat durch ihre Vollstreckungsbeamtin den „Erlass einer Durchsuchungsanordnung gem. § 5 VwVG i.V.m. § 287 AO“ beim Amtsgericht – Vollstreckungsgericht – gegen die Schuldnerin beantragt und geltend gemacht, die Vollstreckung in der elterlichen Wohnung beziehungsweise im Kinderzimmer stelle die einzige Vollstreckungsmöglichkeit dar. Das Amtsgericht – Vollstreckungsgericht – hat den Antrag zurückgewiesen.  (…)

Die Anordnung einer Vollstreckungsdurchsuchung nach § 287 Abs. 4 Satz 1 AO setzt wegen des Eingriffs in die Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1 und Art. 13 Abs. 1 GG voraus, dass der allgemeine Rechtsgrundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt ist und die Durchsuchung auch sonst nicht aus besonderen Gründen eine unverhältnismäßige Härte für den Vollstreckungsschuldner bedeutet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Juni 1981 – 1 BvR 1094/80, (…)

Generell gilt, dass eine staatliche Maßnahme, um dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu genügen, zur Erreichung des angestrebten legitimen Zwecks (hier: Vollstreckung der Forderung durch Sachpfändung in der Wohnung) geeignet und erforderlich sein muss. Sie ist geeignet, wenn der gewünschte Erfolg mit ihrer Hilfe gefördert werden kann, und erforderlich, wenn kein gleich wirksames, aber weniger einschränkendes Mittel zur Verfügung steht. Ferner darf der mit der Maßnahme verbundene Eingriff nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache stehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. März 1994 – 2 BvL 43/92 (…)

Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ist für die Prüfung der Verhältnismäßigkeit einer Durchsuchungsanordnung nach § 287 Abs. 4 AO nicht der strenge Maßstab einer Vollstreckungsschutzanordnung nach § 765a ZPO anzulegen. (…)

Richtet sich die beantragte Durchsuchungsanordnung gegen einen minderjährigen Vollstreckungsschuldner, ist die erhöhte Verletzlichkeit von Kindern und Jugendlichen durch Eingriffe in ihre Privatsphäre zu berücksichtigen, welche einen gegenüber erwachsenen Schuldnern umfassenderen Schutz gebietet. Schutzgut des Art. 13 Abs. 1 GG ist die räumliche Sphäre, in der sich das Privatleben entfaltet. Die Unverletzlichkeit der Wohnung hat einen engen Bezug zur Menschenwürde und steht zugleich im nahen Zusammenhang mit dem verfassungsrechtlichen Gebot unbedingter Achtung einer Sphäre des Bürgers für eine ausschließlich private – höchstpersönliche – Entfaltung (BVerfG, Beschluss vom 30. September 2025 – 2 BvR 460/25 (…)

Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ist es daher nicht zu beanstanden, dass das Beschwerdegericht dem Umstand besonderes Gewicht beigemessen hat, dass die Schuldnerin minderjährig und das Kinderzimmer ihr einziger individueller Wohnraum ist. Auch ist der gebotene Schutz des minderjährigen Vollstreckungsschuldners vor Beeinträchtigungen durch eine Durchsuchung, anders als die Rechtsbeschwerde meint, nicht nur eine Frage der Art und Weise der Durchsuchung, also der Gestaltung ihrer Durchführung, sondern bereits bei der Frage zu berücksichtigen, ob überhaupt durchsucht werden darf. (…)