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AG Wuppertal verneint Rechtsschutzbedürfnis für den Versagungsantrag eines Deliktsgläubigers

Manchmal kann eine Entscheidung auch ganz kurz sein. So der Beschluss des Amtsgerichts Wuppertal vom 22.9.2025 zum Aktenzeichen 505 IN 78/22.

„Der Versagungsantrag ist unzulässig, denn es besteht kein Rechtsschutzbedürfnis.

Die Versagungsantragstellerin ist bereits durch die im Ergebnis unwidersprochene Anmeldung der Forderung als deliktisch privilegiert, denn diese Forderung ist nach § 302 Nr. 1 InsO von der Restschuldbefreiung ausgenommen. Ein geschütztes Interesse, darüber hinaus im Wege des Versagungsantrags die Restschuldbefreiung für die Forderungen aller weiteren Gläubiger zu verhindern, besteht nicht.“