Kategorien
Uncategorized

Stellungnahmen BAG-SB und AG SBV zum RefE Schuldnerberatungsdienstegesetz

Das BMJV hat vor vier Wochen den Referentenentwurf des Schuldnerberatungsdienstegesetzes veröffentlicht – siehe unsere Meldung BMJV veröffentlicht RefE „Gesetz über den Zugang zu Schuldnerberatungsdiensten für Verbraucher“.

Nun gibt es erste Stellungnahmen und zwar von

Aus der BAG-SB-Stellungnahme: „Die BAG-SB begrüßt, dass der Zugang zu Schuldenberatung gesetzlich geregelt und damit als Bestandteil der sozialen Daseinsvorsorge anerkannt werden soll. Die Einführung eines eigenen Bundesgesetzes würdigt die gesellschaftliche Bedeutung von Schuldenberatung als Beitrag zur sozialen Stabilisierung und Armutsprävention. Umso bedauerlicher ist es, dass der vorliegende Entwurf diese Chance nicht konsequent nutzt. Aus Sicht der BAG-SB bleibt der Entwurf deutlich hinter den Anforderungen zurück, die sich sowohl aus der EU-Verbraucherkreditrichtlinie (CCD II) als auch aus den Vereinbarungen im Koalitionsvertrag ergeben.

Zentraler Kritikpunkt ist die fehlende Verbindlichkeit und Überprüfbarkeit: Zwar wird die Sicherstellung von Beratung gefordert, doch fehlt es an klaren, verbindlichen Vorgaben an die Länder zur praktischen Umsetzung. Ein einklagbares Recht auf Schuldenberatung – wie es die BAG-SB gemeinsam mit den Wohlfahrtsverbänden und Verbraucherzentralen seit Jahren fordert – ist nicht vorgesehen.“

Aus der Stellungnahme der AG SBV: „Bezüglich des Zugangs zu Beratungsangeboten soll nach dem Referentenentwurf auf die bestehende Struktur zurückgegriffen werden können, um Schuldnerberatungsdienste entsprechend den Vorgaben der EU-Verbraucherkreditrichtlinie vorzuhalten. Festzuhalten ist aber, dass bundesweit keine Struktur vorhanden ist, die diesen Vorgaben genügt. Das liegt zum einen an der bisherigen rechtlichen Beschränkung des Zugangs zu einer professionellen, gemeinwohlorientierten Beratung, zum anderen an den knappen Kapazitäten dieser Beratungsangebote. (…)

Die praktischen Erfahrungen zeigen zudem, dass mangelnde Kapazitäten der bestehenden Beratungsdienste zu teils langen Wartelisten führen und dass die Erreichbarkeit der Angebote im ländlichen Raum aufgrund vielfach bestehender Mobilitätseinschränkungen der Menschen mit finanziellen Schwierigkeiten unzureichend gewährleistet ist.

Auch die Einbeziehung der Insolvenzberatung, die die Länder ebenfalls freiwillig finanzieren, verringert die dargestellte Infrastrukturlücke nicht. Denn die im Wesentlichen auf die Regulierung per Verbraucherinsolvenz abzielende Beratung bei manifester Zahlungsunfähigkeit erfasst nur einen Teil der Überschuldeten und vernachlässigt zudem gänzlich den präventiven, frühzeitigen Zugang zu einer Beratung vor Eintritt einer Überschuldung.“