Es kann nicht oft genug gesagt werden: „Auch Menschen, die aufgrund ihres regelmäßigen Einkommens keinen Anspruch auf laufende Sozialleistungen haben, können aufgrund einer Nachforderung aus einer Betriebs- oder Heizkostenabrechnung hilfebedürftig werden. Sie haben dann einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II (Bürgergeld) bzw. SGB XII (Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) für den Monat, in dem die Nachforderung fällig wird, also zu bezahlen ist.“
So der Beginn der Meldung von Helge Hildebrandt unter sozialberatung-kiel.de.
Er weist auch darauf hin, dass § 37 Abs. 2 Satz 4 SGB II („Satz 3 gilt nur für Anträge, die bis zum 31. Dezember 2023 gestellt werden..“) oft missverstanden wird: hier ging es nur um die Frist (3 Monate). Der Anspruch auf Leistung besteht nach wie vor und ergibt sich aus § 22 Abs. 1 SGB II; einzig muss der Antrag noch in dem Monat gestellt werden, in dem die Nachforderung fällig wird.