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Niedrigere „Sonderbedarfsstufe“ für alleinstehende erwachsene Asylbewerber in Sammelunterkünften verstößt gegen das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 19. Oktober 2022
1 BvL 3/21 – aus der PM des Gerichts:

Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts entschieden, dass § 2 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) mit dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) unvereinbar ist.

Die Entscheidung betrifft alleinstehende Erwachsene, die in sogenannten Sammelunterkünften wohnen und sich seit mindestens 18 Monaten rechtmäßig in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Ihnen hat der Gesetzgeber ab dem 1. September 2019 einen um 10 % geringeren Bedarf an existenzsichernden Leistungen zugeschrieben, indem nicht mehr die Regelbedarfsstufe 1, sondern die in § 2 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 AsylbLG neu geschaffene „Sonderbedarfsstufe“ der Regelbedarfsstufe 2 zugrunde gelegt wird. Dies ist mit dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums unvereinbar.

Es ist nicht erkennbar, dass in den Sammelunterkünften regelmäßig tatsächlich Einsparungen durch gemeinsames Wirtschaften erzielt werden oder werden können, die eine Absenkung der Leistungen um 10 % tragen würden. Daneben kann der Gesetzgeber zwar im Sinne des Nachrangs staatlicher Leistungen grundsätzlich auch eine von den Bedürftigen nicht genutzte, ihnen aber an sich tatsächlich eröffnete und zumutbare Möglichkeit von Einsparungen berücksichtigen. Doch fehlt es an hinreichend tragfähigen Anhaltspunkten für die Annahme, dass die Voraussetzungen dafür in den Sammelunterkünften tatsächlich gegeben sind.

Dazu Harald Thomé in seinem Newsletter:

Aus dem BVerfG Urteil ergeben sich Handlungsperspektiven:

Das AsylbLG Urteil gilt nach dem Urteilstenor auch rückwirkend, soweit Bescheide noch nicht rechtskräftig sind.
Die Widerspruchsfrist beträgt ein Jahr, soweit kein Bescheid, ein Bescheid ohne oder mit unvollständiger Rechtsmittelbelehrung vorliegt. Das sollte jetzt geprüft werden!
Überprüfungsanträge für Kürzungen nach § 2 Abs. 1 S. 4 Nr. 1 AsylbLG sind für Zeiten vor der BVerfG Entscheidung nicht möglich.

Dazu einige Infos zum weiteren Verfahren von Ra. Sven Adam: https://t1p.de/th5mr und von Ra Volker Gerloff: https://t1p.de/fki8y

Dazu noch einige Anmerkungen von Stefan Sell: https://t1p.de/1j9c2