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Hier ist die neue Pfändungstabelle 2022!

Update 7.6.2022: siehe auch unsere Excel-Datei


Zum ersten Mal gibt es in einem geraden Jahr eine neue Pfändungstabelle. Dies deshalb, weil nach § 850c Abs. 4 ZPO nun jährlich eine neue Tabelle erscheint und nicht mehr alle zwei Jahre. Heute wurde die neue Tabelle bekannt gemacht und zwar im Bundesgesetzblatt 2022 I Nr. 18, Seite 825. Eine druckbare Version gibt es unter offenegesetze.de.

Die Beträge wurden um über 6% angehoben! Ab 01.07.2022 gilt:

  • Der unpfändbare Betrag nach § 850c ZPO für einen Schuldner ohne Unterhaltspflichten steigt von aktuell 1.252,64 Euro auf 1.330,16 Euro.
  • Der Erhöhungsbetrag für die erste Unterhaltspflicht steigt von 471,44 Euro auf 500,62 Euro.
  • Für die zweite bis fünfte Unterhaltspflicht steigt der Erhöhungsbeitrag von 262,65 Euro auf 278,90 Euro.

Wie immer gibt es auch dieses Mal wieder unsere beliebte Übersichtstabelle in 100er-Schritten und gerundeten Zahlen. Diese sieht so aus:

Wie ist die Tabelle zu lesen? Die roten Zahlen zeigen den pfändbaren Betrag, also den Anteil, den der Gläubiger erhält. Die grün hinterlegten Zahlen zeigen, was dem Schuldner übrig bleibt.

Ein Beispiel: Ein verheirateter Schuldner (= 1 Unterhaltspflicht) verdient netto 2.200 €. Dann sind 185 € pfändbar, d.h. ihm verbleiben 2.015 €. Bekommt er ein Kind (= dann 2 Unterhaltspflichten), sind 36 € pfändbar und ihm verbleiben 2.164 €.

Weitere Hinweise gibt es auf Pfändungstabelle: was noch wichtig zu wissen ist zu lesen.

Die Übersichtstabelle passt auf eine Seite, stellt also eine Kopiervorlage dar und gibt einen ersten schnellen Überblick. Im Gegensatz zur offiziellen Tabelle zeigt sie vor allem aber auch, welche Beträge den Schuldner*innen verbleiben.

Warum wurde die Pfändungstabelle dieses Jahr außergewöhnlich spät veröffentlicht?

Das liegt an dem Steuerentlastungsgesetz 2022 vom 23.5.2022, welches erst am 27.5.2022 im Bundesgesetzblatt 2022 I Nr. 17, S. 749 verkündet wurde. Dort wurde rückwirkend (!) der steuerliche Grundfreibetrag auf 10.347 Euro angehoben. Da der § 850c Abs. 4 ZPO auf diesen Freibetrag Bezug nimmt, war diese Anhebung erst abzuwarten; ohne die Anhebung wären die Pfändungsfreibeträge nicht um 6,19 %, sondern lediglich um 2,49 % gestiegen. Siehe auch schon unsere Meldung vom 15.4.2022. Dort hatten wir allerdings für den ersten Erhöhungsbetrag 500,61 Euro prognostiziert, statt nun 500,62 Euro. Wir hatten ein wenig genauer gerundet…

Diese Seite wurde (zuletzt) aktualisiert am: 07.06.2022