Kategorien
Uncategorized

Energiepreispauschale für Studierende

Update 20.12.2022: Das EPPSG wurde heute im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. I Nr. 51, Seite 2357). Nach § 4 Abs. 2 EPPSG ist der Anspruch unpfändbar.

Update 23.11.2022: Gesetzentwurf


Studierende und Fachschülerinnen und Fachschüler sollen eine Einmalzahlung für die gestiegenen Energiekosten in Höhe von 200 Euro erhalten. Einen entsprechenden Beschluss hat das Bundeskabinett gefasst. 

Maßgeblich für eine Auszahlung der Pauschale ist, dass die Berechtigten am 1. Dezember 2022 an einer Hochschule in Deutschland immatrikuliert beziehungsweise an einer Berufsfachschule angemeldet sind.

Die Energiepreispauschale wird nicht der Besteuerung unterliegen. Sie soll weder bei einkommensabhängigen Leistungen und Sozialleistungen noch bei Sozialversicherungsbeiträgen zu berücksichtigen sein.

Quellen mit weiteren Infos:

Diese Seite wurde (zuletzt) aktualisiert am: 20.12.2022