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Noch einmal (III): Verbraucherinsolvenz-Antragsformular – BGH zu zulässigen Abweichungen vom Formularzwang für den Antrag auf Erlass eines PfÜB

Im Rahmen der aktuellen Überlegungen hinsichtlich des Verbraucherinsolvenz-Antragsformular, die zuletzt auch hier in der Meldung vom 31.3.2021 angestellt wurden, ein Hinweis auf BGH, 13. Februar 2014, VII ZB 39/13. Dort ging es um den Formularzwang für einen PfüB-Antrag (heute: § 5 ZVFV), doch die Argumentation – die freilich vor Einführung des § 3 ZVFV erfolgte – dürfte übertragbar sein. Leitsatz 3:

Ein Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses ist nicht formunwirksam, wenn sich der Antragsteller eines Antragsformulars bedient, das im Layout geringe, für die zügige Bearbeitung des Antrags nicht ins Gewicht fallende Änderungen enthält.

Dazu aus der Entscheidung näher:

„(Rn. 42:) Weicht – wie hier – ein Antragsformular von dem Formular gemäß Anlage 2 zu § 2 Nr. 2 ZVFV lediglich in den Maßen der Rahmen, in der Liniendicke und -länge, in den Zeilen- und Seitenabständen oder in sonstigen Layoutelementen ab, die den Aufbau des Formulars nicht verändern, so wird die Antragsbearbeitung durch das Vollstreckungsgericht hierdurch nicht beeinträchtigt. Der Rechtspfleger findet bei der Bearbeitung des Formulars die erforderlichen Angaben in der üblichen Reihenfolge vor. Im Gegenteil würde die verbindlich vorgegebene Nutzung des Formulars gemäß Anlage 2 zu § 2 Nr. 2 ZVFV in einer Vielzahl von Fällen zu einem Mehraufwand auf Seiten des Vollstreckungsgerichts führen. Dieses wäre gehalten, stets anhand jeder Antragsseite zu prüfen, ob das von dem Gläubiger verwendete Formular im Layout mit dem Formular gemäß Anlage 2 zu § 2 Nr. 2 ZVFV identisch ist.“

Dies spricht für „These1“ der Meldung vom 31.3.2021, Update 1.4.2021. Wenn dem so ist, hat sich das dort genannte „Ärgernis“ doch relativiert.

Nach der Entscheidung wurde § 3 ZVFV eingefügt, dessen Absatz 2 regelt, welche Abweichungen erlaubt sind. Aus der Gesetzesbegründung, BR-Drucksache 137/14 (neu), S. 28: „Geringfügige Abweichungen in der Darstellung der Größe der Formulare stehen einer wirksamen Antragstellung nicht entgegen. Sie lassen sich schon aus technischen Gründen häufig nicht vermeiden und können beispielsweise durch die Nutzung unterschiedlicher Drucker auftreten. Sinn und Zweck der Nutzung standardisierter Formulare werdenzudem davon nicht berührt.“

Allerdings wurde § 2 VbrInsFV nicht geändert und dort steht nichts über die Zulässigkeit „unwesentlicher Änderungen der Größe der Schrift bzw. sonstiger Formularelemente“,…