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Neue Pfändungstabelle 2021 erschienen! Pfändungsfreie Beträge steigen um 6,28 %, der Grundfreibetrag auf 1.252,64 Euro

Heute wurde im Bundesgesetzblatt die neue Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung veröffentlicht, BGBl. 2021 I Nr. 24 vom 21.05.2021, Seite 1099.

Ab 01.07.2021 gilt: Der unpfändbare Betrag nach § 850c ZPO für einen Schuldner ohne Unterhaltspflichten steigt von aktuell 1.178,59 Euro auf 1.252,64 Euro. Der Erhöhungsbetrag für die erste Unterhaltspflicht steigt von 443,57 Euro auf 471,44 Euro; für die zweite bis fünfte Unterhaltspflicht von 247,12 Euro auf 262,65 Euro.

Die neue amtliche Pfändungstabelle 2021 ist in einer druckbaren Version unter https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2021/bgbl1_2021_24.pdf#page=20 zu finden.

Wir bieten wieder unsere beliebte Übersichtstabelle in 100er-Schritten und gerundeten Zahlen an. Diese passt auf eine Seite, stellt also eine Kopiervorlage dar und gibt einen ersten schnellen Überblick. Vor allem: sie zeigt, welche Beträge den Schuldner*innen verbleiben. Der Beginn:

Lesebeispiel:  Ein verheirateter Schuldner (= 1 Unterhaltspflicht) verdient netto 2.000 €. Dann sind 138 € pfändbar, d.h. ihm verbleiben 1.862 €. Bekommt er ein Kind (= dann 2 Unterhaltspflichten), sind 5 € pfändbar und ihm verbleiben 1.995 €.

Ebenso hat Henrik Schmidt wieder den Excel-Rechner aktualisiert.

Weitere Hinweise zur Pfändungstabelle:

  • Die Tabelle gilt unmittelbar „nur“ für die Pfändung von Arbeitseinkommen (zum Begriff: § 850 ZPO). Wird dieses auf ein Girokonto gezahlt und das Konto gepfändet, ist ein P-Konto erforderlich. Informationen dazu gibt es unter www.soziale-schuldnerberatung-hamburg.de/p-konto/.
  • Die Pfändungstabelle gilt nicht bei bei Unterhaltsgläubigern (vgl. § 850d ZPO).
  • Ebenso gilt sie nicht bei nicht bei einer „vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung“ (vgl. § 850f Absatz 2 ZPO).
  • Hat eine unterhaltsberechtigte Person eigenes Einkommen wird diese nicht etwa einfach dem Einkommen des Schuldners hinzugerechnet. Sondern dann ist § 850c Absatz 6 ZPO (bis 07.05.2021 war das Absatz 4) einschlägig. Demnach „kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers nach billigem Ermessen bestimmen, dass diese Person bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens ganz oder teilweise unberücksichtigt bleibt.“ Mehr dazu unter Butenob, Die Berechnung des unpfändbaren Betrages bei nur anteiliger/prozentualer Berücksichtigung eines Unterhaltsberechtigten, BAG-SB Informationen 2020, 61.

Siehe auch die feine Seite von Hugo Grote unter https://www.judis.info/downloads. Dort werden diverse Tools bereit gestellt (noch Stand 2019).

Seit diesem Jahr wird die Pfändungstabelle jährlich zum 01.07. aktualisiert werden und nicht mehr wie bisher alle zwei Jahre (vgl. § 850c Abs. 4 ZPO).

Wer sich wundert, warum die Pfändungstabelle dieses Jahr außergewöhnlich spät veröffentlicht wurde sei auf unsere Meldung vom 6.5.2021 verwiesen. Dort ziteren wir am Ende aus der Gesetzesbegründung, warum das Inkrafttreten der Änderung des § 850c ZPO nach vorne gezogen wurde. Völlig richtig wird ausgeführt, dass wenn der § 850c ZPO, wie zunächst vorgesehen, erst am 1. August 2021 in Kraft getreten wäre, dies zur Folge gehabt hätte, dass die durch die Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung zum 1. Juli 2021 angepassten Pfändungsfreibeträge am 1. August 2021 wieder auf die bis zum 30. Juni 2021 geltenden Pfändungsgrenzen zurückgesetzt worden wären.

Die Änderung der Pfändungstabelle führt auch zur Änderung der P-Konto-Bescheinigung im Fall, dass eine Erhöhung des Freibetrags erforderlich ist (vgl. www.soziale-schuldnerberatung-hamburg.de/p-konto) . Siehe dazu von der Seite der AG SBV