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Inflationsrate im November 2021 voraussichtlich +5,2 %. Energiepreise steigen gar wohl um über 22%!

Das Statistische Bundesamt hat gestern neue Zahlen vorgelegt (PM Nr. 541). Daraus ergeben sich dramatische Zahlen bezüglich der Energiepreise.

Vor diesem Hintergrund ist der Beitrag „Die Sicherung des Existenzminimums durch einen zeitnahen Inflationsausgleich in der Grundsicherung? Vom Bundesverfassungsgericht auf die Antragsebene im Bundestag“ von Stefan Sell undbedingt lesenswert. Dort wird zu Beginn das Bundesverfassungsgericht zitiert:

Der Gesetzgeber hat … Vorkehrungen zu treffen, auf Änderungen der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen, wie zum Beispiel Preissteigerungen oder Erhöhungen von Verbrauchsteuern, zeitnah zu reagieren, um zu jeder Zeit die Erfüllung des aktuellen Bedarfs sicherzustellen, insbesondere wenn er wie in § 20 Abs. 2 SGB II einen Festbetrag vorsieht.

BVerfG 09.02.2010 – 1 BvL 1/09 ua, Rn. 140

Ist eine existenzgefährdende Unterdeckung durch unvermittelt auftretende, extreme Preissteigerungen nicht auszuschließen, darf der Gesetzgeber dabei nicht auf die reguläre Fortschreibung der Regelbedarfsstufen warten.

BVerfG 23.07.2014 – 1 BvL 10/12 ua, Rn. 144