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Deutschlandweit sind durchschnittlich 17 Prozent der Haushalte im Hartz IV-Bezug von einer nicht vollständigen Übernahme der Kosten für Unterkunft und Heizung betroffen („Wohnkostenlücke“)

„Die Antwort auf die Kleine Anfrage „Wohnkostenlücke 2020“ (BT-Drs. 19/30857) stellt regional ausdifferenzierte Daten über die sogenannte Wohnkostenlücke von Hartz IV-Betroffenen bereit. Die Daten sind brisant, weil sie einen Hinweis auf die regelmäßig systematische Unterschreitung des durch die Verfassung garantierten Grundrechts auf ein menschenwürdiges Existenzminimum nicht nur von Hartz IV-Betroffenen geben. Die Wohnkostenlücken betreffen nicht nur Haushalte im Hartz IV-Bezug. Die sogenannten Angemessenheitsgrenzen gelten auch für arme Rentnerinnen und z.B. erwerbsgeminderte Grundsicherungsbeziehende.

Zentrale Ergebnisse:

  • Deutschlandweit sind durchschnittlich 17 Prozent der Haushalte im Hartz IV-Bezug von einer nicht vollständigen Übernahme der Kosten für Unterkunft und Heizung betroffen. Diese sogenannte Wohnkostenlücke beträgt bei den Betroffenen im Durchschnitt 87  Euro. Die Differenz zwischen übernommenen und tatsächlichen Kosten macht  durchschnittlich 15 Prozent der gesamten Kosten für Unterkunft und Heizung der  Haushalte aus, in denen die Kosten nicht vollständig übernommen werden, aus.
  • Regional gibt es erhebliche Unterschiede. In einigen Gemeinden muss sich jeder zweite  Haushalt in Hartz IV die Miete vom Munde absparen.  
  • Vergleicht man unterschiedliche Haushalte fällt auf: Besonders hart trifft es Familien mit  Kindern und Alleinerziehende. Hier wird auch das Existenzminimum von Minderjährigen  durch Wohnkostenlücken von 101 € (Familien mit Kindern) bzw. 94 € (Alleinerziehende)  regelmäßig unterschritten. Das führt zu einer Beschränkung der Lebenschancen von  Kindern und Jugendlichen, die in Armut aufwachsen.  
  • Eklatant unzureichende Angemessenheitsgrenzen für die Kosten von Unterkunft und  Heizung gibt es nicht nur in Ballungsräumen, sondern auch in ländlichen Regionen. Die  relative Zahl der Betroffenen unterscheidet sich je nach Bundesland erheblich. Die  Verteilungsmaße zeigen jedoch deutlich, dass es sich um ein gravierendes und  flächendeckendes Problem handelt, das begründete Zweifel an der  Verfassungskonformität der geltenden Rechtslage und Rechtswirklichkeit weckt.“

Quelle und mehr: www.katja-kipping.de/de/article/1965.miete-frisst-existenzminimum.html