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BGH: Der Anspruch auf Einziehung von Wertersatz wird insolvenzrechtlich mit der Erlangung des Gegenstands begründet

Der BGH hat mit Beschluss vom 18. Februar 2021, IX ZB 6/20, klargestellt – Leitsatz:

Der Anspruch auf Einziehung von Wertersatz wird insolvenzrechtlich mit der Erlangung des Gegenstands begründet.

Aus der Entscheidung:

(Rn 7:) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt eine Insolvenzforderung gemäß § 38 InsO vor, wenn der anspruchsbegründende Tatbestand schon vor Verfahrenseröffnung abgeschlossen ist, mag sich eine Forderung des Gläubigers daraus auch erst nach Beginn des Insolvenzverfahrens ergeben. (…)

(Rn 9:) Es besteht kein durchgreifender Grund, die Frage der Einordnung des Wertersatzeinziehungsanspruchs gemäß § 73c StGB als Insolvenzforderung abweichend von der vorgenannten Begriffsbestimmung zu beurteilen. Entscheidend ist, wann die gesetzlichen Voraussetzungen für die Entstehung des Anspruchs eintreten. Im Falle der Einziehung von Wertersatz ist mithin allein die Begehung der zugrundeliegenden Straftat und das damit verbundene Erlangen des Gegenstandes der Wertersatzeinziehung durch den Täter maßgeblich und nicht erst die rechtskräftige Anordnung der Wertersatzeinziehung durch das Strafgericht (…)


Siehe auch Der praktische Fall (9): Wann sind die Kosten des Strafverfahrens eine Insolvenzforderung?

Diese Seite wurde (zuletzt) aktualisiert am: 30.03.2021