Kategorien
Uncategorized

AG Ahaus: Die vom vollstreckbaren Tabellenauszug erfassten Forderungen können aus dem früheren Vollstreckungstitel nicht mehr vollstreckt werden

Das AG Ahaus hat am 25.1.2021, 6 M 1988/20, zu § 766 Abs. 2 ZPO; § 201 InsO entschieden: Die vom vollstreckbaren Tabellenauszug erfassten Forderungen können aus dem früheren Vollstreckungstitel nicht mehr vollstreckt werden.

Aus der Entscheidung: „st eine Forderung zur Insolvenztabelle festgestellt, erfolgt die Vollstreckung nur noch mittels einer vollstreckbaren Ausfertigung aus der Insolvenztabelle. Insoweit werden bereits bestehende Titel durch die Feststellung zur Tabelle aufgezehrt (vergleiche Mäusezahl, in: Graf-Schlicker, InsO, § 201 Rdnr. 3 mit weiteren Nachweisen, DGVZ 2013, 38; Beckonline-Kommentar zu § 201 InsO). Aus Gründen der Rechtssicherheit kann es nicht mehrere denselben Anspruch betreffende Titel geben (vgl. beckonline zu § 201 InsO u.H.a. NZI 2012, 682, Uhlenbruck/Wegener, Kommentar zur InsO, § 201, Rz.23 u. H.a. BGH 18.5.2006 – IX ZR 187/04, ZInsO 2006, 704 = NZI 2006, 536; LG Köln 13.7.2012, ZInsO 2012, 1682 = NZI 2012, 682; LG Kleve 7.9.2012 DGVZ 2013, 38; K/P/B/Holzer § 201 Rn 17, 18; N/R/Westphal §§ 201, 202 Rn 15; BerlKo-Breutigam § 201 Rn 9; HK-Depré § 201 Rn 7; MüKo-Hintzen § 201 Rn 37). Der vollstreckbare Tabellenauszug ersetzt in einer eventuell inhaltsgeänderten Fassung (§§ 41, 42, 45, 46) den früheren Vollstreckungstitel. Die Nachhaftung des Schuldners bestimmt sich nur noch nach dem Inhalt der Tabelleneintragung (MüKo-Hintzen § 201 Rn 37; Jaeger/Meller-Hannich § 201 Rn 14). Aus dem vor Insolvenzeröffnung erwirkten Titel darf nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens daher nicht mehr vollstreckt werden (MüKo-Hintzen § 201 Rn 37).26

Eine Aufzehrung des früheren Vollstreckungstitels tritt jedoch nur insoweit ein, als dieser Titel mit dem Auszug aus der Insolvenztabelle deckungsgleich ist (LG Bielefeld DGVZ 1991, 120; AG Nürnberg JürBüro 2016, 602; MüKo-Hintzen § 201 Rn 37; N/R/Westphal § 201 Rn 16a; A/G/R/Wagner § 201 Rn 11). Titulierte Forderungen, die von dem Auszug aus der Insolvenztabelle nicht erfasst werden, müssen nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens auch weiterhin vollstreckbar sein. Dies betrifft vor allem Zinsansprüche wegen Verzugs für den Zeitraum ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§ 288 BGB). Solche Forderungen sind idR nachrangig gemäß § 39 Abs 1 Nr 1 InsO und können erst gar nicht zur Insolvenztabelle angemeldet werden. Vollstreckungsgrundlage für diese Forderungen ist daher immer noch der frühere Vollstreckungstitel (vgl. beckonline-kommentar zu § 201 InsO m.w.N.).“