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Unterrichtung durch die Präsidentin der Bürgerschaft zu „Wege aus der Energiearmut – Ein Runder Tisch zur Vermeidung von Strom-, Gas- und Wassersperrungen“

Hier der Hinweis auf die Bürgerschafts-Drucksache 21/20062. Daraus:

„Aus Sicht der Teilnehmerinnen und Teilnehmer des Runden Tisches ist der im Regelbedarf enthaltene Betrag für Haushaltsenergie zu gering bemessen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die staatlich induzierten Strompreisbestandteile in den letzten Jahren stark gestiegen sind und damit einen erheblichen Beitrag dazu leisten, dass bei Anschlussnehmerinnen und -nehmern mit geringem Einkommen die Stromkosten das Haushaltsbudget erheblich belasten. (…) Auf Seiten des Stromgrundversorgers wird für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Jobcenters t.a.h., der bezirklichen Grundsicherungs- und Sozialämter sowie für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der in Hamburg durch die BASFI anerkannten, öffentlichen geförderten Schuldnerberatungsstellen nach § 16a Nr. 2 SGB II und § 11 Abs. 5 SGB XII eine zentrale Ansprechstelle eingerichtet. (…)

Werden der Strom- bzw. Gasgrundversorger oder der Wasserversorger von einer Mitarbeiterinnen und einem Mitarbeiter der Sozialleistungsträger oder einer der anerkannten Schuldnerberatungsstellen darüber informiert, dass sich ein Anschlussnehmer, dem aufgrund von Zahlungsrückständen die Anschlusssperre angedroht worden ist, an sie gewandthat und bei ihnen in diesbezüglicher Beratung ist und diesbezüglich ein Moratorium notwendig ist, so wird durch diese der Sperrprozess bis zur Klärung des Falls angehalten und die Forderung zinslos gestundet. (…)

In Fällen, in denen die bestehenden Zahlungsrückstände eine Anschlusssperrung rechtfertigen könnten und in denen sich der betroffene Anschlussnehmerinnen und Anschlussnehmer in Beratung durch einen Sozialleistungsträger und / oder eine anerkannte Schuldnerberatung befindet und ein entsprechender Antrag durch diese Institutionen gestellt bzw. unterstützt wird, ermöglichen die Versorger nach Einzelfallprüfung flexible Ratenzahlungsvereinbarungen, welche eine Rückführung der offenen Forderung über einen Gesamtzeitraum, der deutlich über den Zeitpunkt der nächsten Jahresabrechnung hinausgehen kann, erlauben. (…)“