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Strafverfahren im sog. „UGV-Inkasso-Prozess“ gegen Zahlung von Geldauflagen von insgesamt über einer Million Euro vorläufig eingestellt

Die 2. Große Strafkammer des Landgerichts Frankenthal hat am 23.01.2020 im sog. „UGV-Inkasso-Prozess“ das Verfahren gegen die fünf Angeklagten vorläufig eingestellt, u.a. gegen Zahlung einer Geldauflage von insgesamt über einer Million Euro. 80 % des Betrages sind an die Staatskasse und 20 % an eine gemeinnützige Einrichtung zu zahlen.

Die Staatsanwaltschaft hatte den Angeklagten ursprünglich vorgeworfen, im Rahmen ihrer Inkassotätigkeit überhöhte bzw. nicht berechtigte Forderungen geltend gemacht zu haben. Bereits vor Beginn der Hauptverhandlung war umstritten, ob die Tätigkeit der Angeklagten überhaupt strafbar ist. Das Pfälzische Oberlandesgericht hatte das Verfahren vor dem Landgericht Frankenthal eröffnet, jedoch nicht alle Taten für strafbar bzw. teilweise für verjährt erachtet.

Das Gericht hat das Verfahren mit Zustimmung der Angeklagten und der Staatsanwaltschaft nach § 153a StPO vorläufig eingestellt. Ein Gericht kann ein Strafverfahren einstellen, wenn das öffentliche Interesse sowie die Schwere der Schuld nicht entgegenstehen (§ 153a StPO).

Die Staatsanwaltschaft hat bei der Zustimmung zur Verfahrenseinstellung neben der langen Verfahrensdauer berücksichtigt, dass der Bundesgerichtshof in einem Parallelverfahren inzwischen wesentliche Rechtsfragen geklärt hat.  Danach war den Angeklagten nur noch der Vorwurf zu machen, überhöhte Rechtsanwaltsgebühren und Kosten geltend gemacht zu haben. Hierdurch hat sich der zunächst in der Anklageschrift angenommene Schaden erheblich verringert. Vor diesem Hintergrund sah auch die Kammer es als sachgerecht an, das Verfahren gegen Zahlung einer Geldauflage einzustellen. Diese orientiert sich in solchen Fällen an der Schadenshöhe und der Leistungsfähigkeit der Angeklagten.

Sollten die Auflagen fristgerecht erfüllt werden, wird die Kammer das Verfahren gegen die Angeklagten endgültig einstellen. Eine Verurteilung ist mit der Einstellung gegen Auflagen nicht verbunden.

Quelle: PM des Landgerichts

Ergänzung 13.02.2020: siehe dazu auch die PM des BDIU; daraus:

„Der BDIU reagiert auf diese Entscheidung mit großem Unverständnis. Kay Uwe Berg, Hauptgeschäftsführer des Inkassoverbands, kritisiert: „Statt Rechtssicherheit zu schaffen, geht das Verfahren aus wie das Hornberger Schießen. Ob sich an den von den Angeklagten betriebenen Geschäftspraktiken etwas ändern wird, steht in den Sternen. Auch die betroffenen Verbraucher werden wohl in keiner Weise entschädigt.“

Diese Seite wurde (zuletzt) aktualisiert am: 13.02.2020