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Strafbefehl und Einziehungsanordnung gegen MAXDA Darlehensvermittlungsgesellschaft mbH in Speyer

Es lohnt sich eine Suche in www.bundesanzeiger.de unter dem Stichwort MAXDA, dort dann „gerichtlicher Teil“. Man stößt auf 2 Verfahren der Staatsanwaltschaft Kaiserslautern (6581 VRs 6050 Js 19201/19, 6581 VRs 6050 Js 116/20). Siehe auch die PM der Staatsanwaltschaft: „Einziehung in Millionenhöhe nach Schädigung einer großen Anzahl von Kunden eines Kreditvermittlungsunternehmens„.

Aus dem Bundesanzeiger: „Durch Strafbefehl des Amtsgerichts Kaiserslautern vom 14.01.2020 – 4 Cs 6050 Js 116/20 – wurde gegen die Einziehungsbeteiligte MAXDA Darlehensvermittlungsgesellschaft mbH, Boschstraße 3, 67346 Speyer die Einziehung des Wertes des Taterlangten in Höhe von mehreren Millionen Euro rechtskräftig angeordnet. Die Einziehungsbeteiligte hat den Betrag bereits auf ein Justizkonto eingezahlt, so dass der Einziehungsbetrag zur Auskehrung an die durch die Straftat Verletzten (im Folgenden als Geschädigte bezeichnet) bereitsteht.

Der Einziehungsanordnung lag folgender Sachverhalt zu Grunde:

Die MAXDA Darlehensvermittlungsgesellschaft mbH hat im Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Mai 2013 [Anmerkung: in der Sache 4 Cs 6050 Js 19201/19 vom 1. Juni 2013 bis zum 6. Oktober 2017] in der Regel durch Einschaltung einer Vielzahl von Außendienstmitarbeitern für Tausende von Kunden Darlehensverträge vermittelt bzw. zu vermitteln versucht. Bei Abschluss des Darlehensvermittlungsvertrags wurde den Darlehensinteressenten jeweils ein Formular zur Unterschrift übergeben, in welchem ein so genannter Fahrtkostenanteil des Außendienstmitarbeiters in Rechnung gestellt wurde. In der Folgezeit wurden die „Fahrtkostenanteile“, die sich in der Regel zwischen 100 und 200 Euro pro Darlehensinteressent bewegten, von der MAXDA Darlehensvermittlungsgesellschaft mbH eingezogen, obwohl dieser tatsächlich keine Fahrtkosten entstanden waren, da die Fahrtkosten von den Außendienstmitarbeitern selbst getragen wurden.

Nach den gerichtlichen Feststellungen wurden dadurch die betroffenen Kunden betrügerisch in Höhe der jeweils eingezogenen Fahrtkosten geschädigt.

Diese Mitteilung erfolgt, um Ihnen die Möglichkeit zu eröffnen, Ihr Recht auf Entschädigung geltend machen zu können.

Geschädigte können daher binnen einer Frist von 6 Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung im Bundesanzeiger ihre Ansprüche bei der

Staatsanwaltschaft Kaiserslautern
Bahnhofstraße 24
67655 Kaiserslautern
– Aktenzeichen 6581 VRs 6050 Js 116/20 –

anmelden.

Für die Beratungspraxis bedeutet dies, die Forderungen der MAXDA Darlehensvermittlungsgesellschaft besonders kritisch zu betrachten und ggf. Klient*innen auf diese Verfahren hinzuweisen. Sollte es schon Vollstreckungsbescheide geben, kommt die sog. „Rechtskraftdurchbrechung“ nach § 826 BGB in Betracht (vgl. BGH, Urteil v. 30.06.1998  – VI ZR 160/97).

Ergänzung 11.5.2020: Die Anmeldung von Ansprüchen ist formlos möglich und kostenfrei (§ 459k Strafprozessordnung). Unter https://stakl.justiz.rlp.de/de/service-informationen/download/ stehen Formulare: