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SG Darmstadt legt SGB XII-Leistungsausschluss von EU-BürgerInnen und DrittstaatlerInnen dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vor

SG Darmstadt, 14.01.2020, S 17 SO 191/19 ER: Dem Bundesverfassungsgericht wird folgende Frage zur Entscheidung vorgelegt:

Ist § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB XII in der Fassung des Art. 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Regelung von Ansprüchen ausländischer Personen in der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch und in der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I, S. 3155) mit Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG vereinbar, soweit Unionsbürger, bei denen das Nichtbestehen der Freizügigkeit zwar festgestellt ist, diese Feststellung aber noch nicht in Bestandskraft erwachsen ist, vollständig von existenzsichernden Leistungen ausgeschlossen sind.

Mehr Informationen dazu unter: