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RefE „Gesetz zur Verbesserung des Schutzes von Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollziehern vor Gewalt sowie zur Änderung weiterer zwangsvollstreckungsrechtlicher Vorschriften“

Das BMJV hat den Referentenentwurf eines „Gesetzes zur Verbesserung des Schutzes von Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollziehern vor Gewalt sowie zur Änderung weiterer zwangsvollstreckungsrechtlicher Vorschriften“ vorgelegt.

Neben einem Auskunftsersuchen der Gerichtsvoller/innen an die Polizei (§ 757a ZPO-E) sollen u.a. in der ZPO geändert werden:

  • § 802d Weitere Vermögensauskunft
  • § 802l Auskunftsrechte des Gerichtsvollziehers
  • § 811 Unpfändbare Sachen und Tiere
  • § 850a Unpfändbare Bezüge
  • § 850b Bedingt pfändbare Bezüge
  • § 851c Pfändungsschutz bei Altersrenten

Zudem sollen Insolvenzgerichte die Möglichkeit erhalten, Drittauskünfte nach § 802l Abs. 1 ZPO einzuholen; neuer Absatz 1a in § 98 InsO (Durchsetzung der Pflichten des Schuldners)

Siehe auch Gesetz zur Ausweitung der Auskunftsrechte der Gerichtsvollzieher