Das BMJV hat den Referentenentwurf eines „Gesetzes zur Verbesserung des Schutzes von Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollziehern vor Gewalt sowie zur Änderung weiterer zwangsvollstreckungsrechtlicher Vorschriften“ vorgelegt.
Neben einem Auskunftsersuchen der Gerichtsvoller/innen an die Polizei (§ 757a ZPO-E) sollen u.a. in der ZPO geändert werden:
- § 802d Weitere Vermögensauskunft
- § 802l Auskunftsrechte des Gerichtsvollziehers
- § 811 Unpfändbare Sachen und Tiere
- § 850a Unpfändbare Bezüge
- § 850b Bedingt pfändbare Bezüge
- § 851c Pfändungsschutz bei Altersrenten
Zudem sollen Insolvenzgerichte die Möglichkeit erhalten, Drittauskünfte nach § 802l Abs. 1 ZPO einzuholen; neuer Absatz 1a in § 98 InsO (Durchsetzung der Pflichten des Schuldners)
Siehe auch Gesetz zur Ausweitung der Auskunftsrechte der Gerichtsvollzieher