Hier der Hinweis auf BFH, Urteil vom 6.6.2019 – V R 51/17, dessen Leitsatz lautet:
Ist bei einer Tätigkeit ohne Wissen und Billigung des Insolvenzverwalters unklar, ob es sich umsatzsteuerrechtlich um eine solche des Insolvenzschuldners handelt, entsteht keine Masseverbindlichkeit.