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„Bankkunden kommen Dank DS-GVO nun einfach und kostenlos an Uralt-Kontoauszüge“

Unter der etwas knalligen Überschrift „Bankkunden kommen Dank DS-GVO nun einfach und kostenlos an Uralt-Kontoauszüge“ fasst RA Martin Riemer eine Entscheidung des Amtsgerichts Bonn vom 30.07.2020 (Az.: 118 C 315/19) zusammen.

Aus der Entscheidung, die auch in der VuR 2020, 464 von RA Arne Maier vorgestellt wird:

Dem Kläger steht im Hinblick auf die nun noch streitgegenständlichen Bankbewegungen auf dem Konto mit der Kundenstammnummer # ######### ein Auskunftsanspruch gemäß Art. 15 Abs.1 DS-GVO zu. (…)

Der Auskunftsanspruch umfasst in Ansehung dieser Grundsätze daher mehr als nur die Stammdaten (…) Unter Anwendung dieser extensiven Auslegung des Begriffs der personenbezogenen Daten erscheint es gerechtfertigt, auch die hier streitgegenständlichen Kontobewegungen als vom Auskunftsanspruch erfasst anzusehen. Diese stellen sachliche Informationen im Hinblick auf die Eigentums- und Vermögensverhältnisse des Betroffenen dar.

Der Anspruch ist auch nicht gemäß § 362 Abs. 1 BGB erloschen. Soweit die Beklagte diesbezüglich einwendet, der Kläger habe über das Online-Banking bereits Kenntnis der Bankbewegungen über die ihm zur Verfügung gestellten Kontoauszüge erlangt, kann sie hiermit nicht gehört werden, denn die Zuverfügungstellung über das Online-Portal erfolgte damals nicht in Ansehung eines datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruches, sondern in Erfüllung der im Rahmen des zwischen den Parteien geschlossenen Zahlungsdienstevertrages bestehenden Verpflichtung der Beklagten, laufende Auszüge und periodische Rechnungsabschlüsse zu erteilen (…)

Das Auskunftsbegehren des Klägers ist auch nicht rechtsmissbräuchlich, § 242 BGB. Der Beklagten ist zuzugeben, dass ureigenster Sinn und Zweck des Auskunftsanspruchs die Rechtmäßigkeitskontrolle im Hinblick auf die Verarbeitung der personenbezogenen Daten ist (vgl. Erwägungsgrund 63 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG). Gleichwohl begründet die Verfolgung eines darüber hinaus gehenden bzw. anders gelagerten Zwecks noch nicht den Einwand des Rechtsmissbrauchs. So wird von der Rechtsprechung einem Kläger erlaubt, ihn betreffende Daten zur Vorbereitung eines Gerichtsverfahrens vom Beklagten heraus zu verlangen (vgl. hierzu LAG Baden-Württemberg, Urt. v. 20.12.2018 – 17 Sa 11/18, BeckOK DatenschutzR/Schmidt-Wudy, 32. Ed. 1.5.2020, DS-GVO Art. 15 Rn. 52.2). Nichts anderes kann aber gelten, wenn – wie hier – der Kläger die Informationen benötigt, um seine Position gegenüber Dritten zu stärken.“

Siehe auch die Entscheidung des Österreichischen Bundesverwaltungsgericht vom 10.12.2018, W211 2188383-1. Da sich dort auch auf die DSGVO bezogen wird, kann diese Entscheidung herangezogen werden, auch wenn es von einem ausländischen Gericht beschlossen wurde. Es ging um die „schriftlichen Auskunft über seine Kontobewegungen innerhalb der letzten sieben Jahre“.