Kategorien
Uncategorized

AG Zeven zur Übertragung von Guthaben auf dem P-Konto

Das Fachzentrum Schuldenberatung im Lande Bremen e.V. (FSB) weist auf seiner Webseite auf das Urteil des AG Zeven vom 13.3.2020, 3 C 343/19 hin (Meldung vom 21.4.2020) und stellt es dankenswerterweise als Scan bereit.

Wird Guthaben auf einem Pfändungsschutzkonto gepfändet und darf dieses gemäß § 835 Abs. 4 Satz 1 ZPO erst nach Ablauf des nächsten Monats, der auf den Zahlungseingang folgt, an den Drittschuldner ausgezahlt werden, dann kann dieses Guthaben in den übernächsten Monat nach dem Zahlungseingang übertragen werden, soweit der Schuldner über das Guthaben nicht verfügt und dabei seinen Pfändungsfreibetrag nicht ausschöpft. Die Übertragungsmöglichkeit nach § 850 k Abs. 1 Satz 3 ZPO gilt auch für das Sperrguthaben aus § 835 Abs. 4 Satz 1 ZPO (in Anwendung von BGH Urteil vom 4.12.2014, IX ZR 115/14).