Kategorien
Uncategorized

Gesetzesantrag der Länder Hamburg und Thüringen zur Änderung des § 64 Insolvenzordnung

Nicht gerade täglich Brot in der Schuldnerberatung, aber gleichwohl hier der Hinweis auf die Bundesrat-Drucksache 67/20 vom 05.02.2020.

„Durch die Neufassung des § 64 Absatz 2 InsO wird klargestellt, dass grundsätzlich die Bekanntmachung des vollständigen Beschlusses zu erfolgen hat, diese also insbesondere den Beschlusstenor (mit Ausnahme des festgesetzten Betrages) sowie die Beschlussgründe umfassen muss, soweit schützenswerte Interessen bestimmter Beteiligter nicht ausnahmsweise eine nur auszugsweise Veröffentlichung der Beschlussgründe gebieten. Dies schafft umfassende Rechtssicherheit für die Betroffenen.“

Kategorien
Uncategorized

BAG-SB Jahresfachtagung 2020

Die BG-SB Jahresfachtagung findet dieses Jahr am 6.+7. Mai 2020 in Freiburg im Breisgau statt. Weitere Informationen finden sich unter: www.bag-sb.de/tagung2020

Kategorien
Uncategorized

BGH: Anmeldung privilegierter Forderungen zur Insolvenztabelle hat bis zum Schlusstermin zu erfolgen

Der BGH, hat am 19.12.2019, IX ZR 53/18, entschieden:

„(Rn 21:) Privilegierte Forderungen müssen aus Gründen des Schuldnerschutzes spätestens bis zum Schlusstermin angemeldet sein, um nicht der Restschuldbefreiung zu unterfallen. (…)

(Rn 24:) Eine besondere Schutzbedürftigkeit des am Insolvenzverfahren nicht teilnehmenden oder seine Forderung erst nach dem Schlusstermin anmeldenden Insolvenzgläubigers ist nicht anzuerkennen. Infolge der öffentlichen Bekanntmachung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§ 30 Abs. 1, § 9 Abs. 1 InsO) ist jeder Gläubiger grundsätzlich in der Lage, von der Insolvenz eines Schuldners Kenntnis zu nehmen. Dadurch wird der Gläubiger in den Stand gesetzt, seine Forderung rechtzeitig anzumelden.“

Kategorien
hamburg

Unterrichtung durch die Präsidentin der Bürgerschaft zu „Wege aus der Energiearmut – Ein Runder Tisch zur Vermeidung von Strom-, Gas- und Wassersperrungen“

Hier der Hinweis auf die Bürgerschafts-Drucksache 21/20062. Daraus:

„Aus Sicht der Teilnehmerinnen und Teilnehmer des Runden Tisches ist der im Regelbedarf enthaltene Betrag für Haushaltsenergie zu gering bemessen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die staatlich induzierten Strompreisbestandteile in den letzten Jahren stark gestiegen sind und damit einen erheblichen Beitrag dazu leisten, dass bei Anschlussnehmerinnen und -nehmern mit geringem Einkommen die Stromkosten das Haushaltsbudget erheblich belasten. (…)

Kategorien
Uncategorized

Caritas Mecklenburg: Schulden Podcast

„Informationen für die Ohren. Manchmal ist es einfacher, sich zurückzulehnen und zuzuhören. Genau dazu ist unser Podcast gedacht. Als Caritas Schuldnerberatung wollen wir wichtige Themen verständlich machen.“ – Mehr unter www.caritas-mecklenburg.de/caritas-vor-ort/region-neubrandenburg/schulden/schulden-verstehen/schulden-podcast/schulden-podcast

Kategorien
Uncategorized

Paritätischer: Arbeitshilfe zum Thema Flucht und Migration „Soziale Rechte für Flüchtlinge“

Die rechtliche Ausgestaltung der sozialen Rechte geflüchteter Menschen ist in Deutschland seit Langem komplex. Im Jahr 2019 haben zahlreiche Gesetzesänderungen durch das sog. „Migrationspaket“ jedoch dazu geführt, dass sich die Rechtslage sowohl für geflüchtete Menschen als auch für ihre Berater*innen noch weiter verkompliziert hat.

Mit der vorliegenden Aktualisierung der Arbeitshilfe soll ein kompakter Überblick über die zentralen Regelungen gegeben werden. Ganz bewusst ist die Arbeitshilfe dabei praxisorientiert angelegt, mit zahlreichen Tipps für die Beratungspraxis. Die Arbeitshilfe gibt die Gesetzeslage am 1. Januar 2020 wieder. – Quelle

Kategorien
Uncategorized

Neue Weisungen der BA Arbeit im SGB II und SGB I

Harald Thomé schreibt in seinem heutigen Newsletter: Ich möchte auf verschiedene neue Weisungen der BA hinweisen. Im SGB II zu § 7 SGB II / Berechtigte, § 6 SGB II / Außendienste; § 8 SGB II / Erwerbsfähigkeit  und zum § 52 SGB II / Automatisierter Datenabgleich.

Besonders wichtig ist mir, auf die neue Weisung zur Beratungspflicht nach § 14 SGB I hinzuweisen. Alle LeserInnen meines NL möchte ich bitten, sich diese in Ruhe anzuschauen  und die Weisung mit der Realität zu vergleichen: https://www.arbeitsagentur.de/datei/fw-sgb-i-14_ba015850.pdf

Für das SGB II gilt über den § 14 Abs. 2 SGB II eine weit über die Beratung nach § 14 SGB I hinausgehende Beratungspflicht. Diese hat sich nach § 14 Abs. 2 S. 3 SGB II am „Empfängerhorizont“ zu orientieren.

Aber bitte auch die sonstigen SGB I Weisungen mal anschauen.