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FG Düsseldorf: Inkasso-Service der Familienkassen unzureichend geregelt

In Harald Thomés Newsletter wird auf FG Düsseldorf v. 14.5.2019 – 10 K 3317/18 AO hingewiesen.

Das Gericht hat entschieden, dass der Inkasso-Service der Bundesagentur für Arbeit in Recklinghausen nicht berechtigt ist, über Anträge auf Stundung und Erlass von Kindergeldrückforderungsansprüchen zu entscheiden. Eine Übertragung der Zuständigkeit für Entscheidungen im Erhebungsverfahren für den Familienleistungsausgleich auf die Behörde in Recklinghausen ist nicht erfolgt.

Aus der Entscheidung (Rz. 27f): „Dabei kann der Vorstand der Bundesagentur für Arbeit innerhalb seines Zuständigkeitsbereichs abweichend von den Vorschriften der AO über die örtliche Zuständigkeit von Finanzbehörden die Entscheidung über den Anspruch auf Kindergeld für bestimmte Bezirke oder Gruppen von Berechtigten einer anderen Familienkasse übertragen (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 Satz 4 Finanzverwaltungsgesetz – FVG).

Der Vorstand der Bundesagentur für Arbeit hat von dieser Ermächtigung zuletzt durch Beschluss vom 14. April 2016 (15/2016, Amtliche Nachrichten der Bundesagentur für Arbeit, Monatsheft Mai 2016, veröffentlicht im Internet unter www.Statistik.Arbeitsagentur.de>Statistik nach Themen>amtliche Nachrichten der BA) Gebrauch gemacht. Dadurch ist aber nicht der Agentur für Arbeit C die Zuständigkeit für Entscheidungen im Erhebungsverfahren betreffend den Familienleistungsausgleich übertragen worden. In Ziff. 2.4 des Beschlusses ist lediglich geregelt, dass die Familienkasse NRW E im Bereich des steuerlichen Kindergeldes für die Bearbeitung von Rechtsbehelfen gegen Entscheidungen des Inkasso Services zuständig ist. Es kann dahinstehen, ob diese Regelung, die nicht die örtliche Zuständigkeit i. S. der §§ 17 ff. AO betrifft, sondern eine funktionale Zuständigkeit, wie § 368 Abs. 2 Satz 2 AO in der bis zum 31. Dezember 1995 geltenden Fassung dies für Entscheidungen über Beschwerden zugunsten der nächst höheren Behörde vorsah, von der Ermächtigung in § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 Satz 4 FVG gedeckt ist. Eine Zuständigkeitszuweisung bezüglich Entscheidungen im Erhebungsverfahren zugunsten der Agentur für Arbeit C als Inkasso-Service ist damit mangels näherer Regelung, welche Entscheidungen eine für den Inkasso-Service zuständige Behörde treffen darf und welche Behörden dazu berufen sind, nicht verbunden. Ziff. 2.4 des Beschlusses regelt nicht einmal, um welche Behörde oder Behörden es sich bei dem Inkasso-Service oder den Inkasso-Services handeln soll. Es ist schließlich auch nicht ersichtlich, dass der Agentur für Arbeit C durch einen anderen Beschluss des Vorstandes der Bundesagentur für Arbeit die – mittlerweile wohl bundesweite – Zuständigkeit für das Inkasso des Kindergeldes und damit ggf. verbundene Aufgaben wie Stundung oder Erlass von Kindergeldrückforderungsansprüchen zugewiesen worden ist. Zuständig ist damit nach Ziff. 1 der Anlage 1 zum Vorstandsbeschluss 15/2016 die Familienkasse NRW D als die für Antragsteller mit Wohnsitz im Kreis Z und damit für Z-Stadt zuständige Familienkasse.“