Bernd Eckardt befasst sich im neuesten Sozialrecht Justament ausführlich mit dem „Inkasso-Service“ der BA Arbeit in Recklinghausen. Der Beitrag dürfte Pflichtlektüre für alle in der Schuldnerberatung engagierten Personen sein.
Tag: 9. September 2019
Hier der Hinweis auf LG Gera, 16.08.2019, 5 T 355/19 (PDF-Scan):
Der Streitwert des gerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahrens bestimmt sich in entsprechender Anwendung des § 35 InsO nach dem Vermögen, das dem Schuldner bei Antragstellung gehört und das er bis zur Feststellung des Schuldenbereinigungsplans erwirbt. Auf die vom Schuldner im Plan angebotenen Zahlungen kommt es hingegen nicht an.