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BGH zum Masseninkasso

Hier der Hinweis auf das BGH-Urteil vom 14.3.19 – 4 StR 426/18, welches RA Kai Henning in seinem Inso-Newsletter 6-19 wie folgt zusammenfasst:

Einfache Mahnschreiben eines Rechtsanwalts lösen lediglich die verringerte Vergütung nach Nr. 2301 RVG (0,3) aus. Inkassounternehmer und Rechtsanwälte, die Schuldnern tatsächlich nicht angefallene Inkassokosten und Rechtsanwaltsgebühren in Rechnung stellen, begehen einen Betrug.

Siehe die Darstellung von Thomas Seethaler unter inkassowatch.org/bundesgerichtshofurteil-zu-zentralen-fragen-des-masseninkassos/ sowie Anmerkung von RA Henning:

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Richtlinie über Restrukturierung und Insolvenz im EU-Amtsblatt veröffentlicht

Im EU-Amtsblatt vom 26.6.2019 ist die Richtlinie 2019/1023 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über präventive Restrukturierungsrahmen, über Entschuldung und über Tätigkeitsverbote sowie über Maßnahmen zur Steigerung der Effizienz von Restrukturierungs-, Insolvenz- und Entschuldungsverfahren und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1132 (Richtlinie über Restrukturierung und Insolvenz) veröffentlicht worden: Webseitenversion und PDF-Version.

Gem. Art 34 Abs. 1/Art. 35 dieser Richtlinie begann die zweijährige Laufzeit zur Umsetzung der Richtlinie am 16. Juli 2019. Der deutsche Gesetzgeber hat nun die Verpflichtung, gesetzliche Regelungen zur Umsetzung zu schaffen, die spätestens zum 17.7.2021 in Kraft treten. Dieses Datum ist jetzt der Bezugspunkt für Überlegungen, jetzt oder erst später einen Insolvenzantrag mit Restschuldbefreiung zu stellen. Eine Verlängerung der zweijährigen Umsetzungsfrist um ein Jahr kommt gem. Art 34 Abs. 2 S. 1 der Richtlinie nur in Frage, wenn die Umsetzung auf besondere Schwierigkeit stößt. – Quelle: Inso-Newsletter 6-19 RA Kai Henning

Siehe auch: Darstellung Birgit Knaus und Musterbelehrung von Kai Henning