Das SG Gotha hat mit Urteil vom 17. Aug. 2018, S 26 AS 3971/17 das beklagte Jobcenter zur zuschussweisen Übernahme eines internettauglichen PC/Laptop, nebst notwendigem Zubehör und Serviceleistungen in Höhe von 600 EUR verurteilt. Das SG Gotha hat dazu ausgeführt, diese Kosten seien als Mehrbedarfe nach § 21 Abs. 6 SGB II auf Zuschussbasis zu übernehmen. Dieser wird benötigt damit die Kinder/Jugendlichen die schulischen Belange wie Anfertigungen von Hausarbeiten und Referaten erfüllen könnten. Das SG führt dazu aus: „jeder, der Kinder in einem schulfähigen Alter hat … müsste eigentlich wissen, dass ohne internetfähigen PC/Laptop die Befolgung organisatorischer Vorgaben der Schule zu großen Teilen nicht mehr möglich ist. Das fängt bei der Essenbestellung bei den einschlägigen Anbietern an, geht weiter über oftmals täglich aktualisierte Vertretungspläne der Schule und weiter über Referate bzw. Seminararbeiten, deren Fassung am Computer als selbstverständlich vorausgesetzt wird. … Es ist offensichtlich und selbstverständlich, dass es hier keiner gesonderten Darlegung mehr bedarf.“ Und weiter: es handelt sich bei der Anschaffung eines PC/Laptops zur Erfüllung schulischer Belange auch um einen laufenden Bedarf i.S. von § 21 Abs. 6 SGB II. Denn der Computer/Laptop zwar nur einmal bezahlt, er erfüllt jedoch einen laufenden Bedarf, nämlich den, sachgerecht in ordnungsgemäßer Weise eine Schule besuchen zu können, ohne von vorneherein „abgehängt“ zu sein.“
Zusammengefasst, führt das SG Gotha aus, ein PC/Laptop gehört zur soziokulturellen und schulischen Teilhabe von Schülerinnen und Schülern und ist somit als Teil der Ausformung der Sicherstellung des menschenwürdigen Daseins auf Zuschussbasis zu erbringen.
Hier das Urteil zum Download: https://tacheles-sozialhilfe.de/fa/redakteur/Harald_2018/Urteil_SG_Gotha-_S_26_AS_397117.pdf
Dieses neue Urteil, steht in einer Reihe weiterer Urteile, in denen die Jobcenter zur Übernahme von Bildungskosten nach § 21 Abs. 6 SGB, d.h. auf Zuschussbasis verurteilt wurden. So Schulbücher (LSG Niedersachsen-Bremen, v. 11.12.2017 – L 11 AS 349/17, internetfähigen PC (im Wert von 350 €) SG Cottbus v. 13.10.2016 – S 42 AS 1914/13) und ein Tablet, welches schulischerseits benötigt wird (SG Hannover v. 06.02.2018 – S 68 AS 344/18 ER). In den anderen Urteilen wird herausgearbeitet, dass die Höhe des Anspruchs für Lernmittel und Bildung nicht bedarfsgerecht ausgestaltet ist und es zu einer verfassungswidrigen Bedarfsunterdeckungen kommt und daher wegen planwidrigen und massiver Regelungslücken für diese Bedarfe eine Anspruchsgrundlage geschaffen werden muss. Die Gerichte sehen hier als Grundlage, solange der Gesetzgeber diese nicht selber schafft, den Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II.
Es sollten daher in der nächsten Zeit für Kinder, Jugendliche und Jungerwachsene und Auszubildende solche Lernmittel auf Basis des § 21 Abs. 6 SGB II beantragt und gerichtlich durchgefochten werden!
Als Begründung dafür hat das SG Gotha, sehr plakativ und sehr klar geliefert: ohne solche wären die Anspruchsberechtigten „abgehängt“.
Dem gibt es nichts hinzuzufügen. Außer zu sagen, der Kampf gegen das Abhängen von über 2 Mio. Kindern und Jugendlichen im SGB II (und SGB XII und AsylbLG) sollte und muss offensiv geführt werden.