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OLG Frankfurt zur Restschuldbefreiung nach bewilligter Verfahrenskostenhilfe

OLG Frankfurt am Main, 10.08.2018 – 6 WF 158/18 – Orientierungssatz:

Wenn einem Verfahrensbeteiligten Verfahrenskostenhilfe bewilligt wird, hindert eine ihm danach erteilte Restschuldbefreiung die Einziehung von auf die Staatskasse übergegangenen Vergütungsansprüchen des beigeordneten Rechtsanwalts nur, soweit dessen Gebühren schon vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens angefallen sind.

Aus der Entscheidung:

Der Anspruch … auf Zahlung der Verfahrensgebühr [Scheidungsverfahren, nicht etwa zum nachgehenden Insolvenzverfahren; Anm. MB] kann wegen der Restschuldbefreiung nicht mehr geltend gemacht werden. Er war im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung am 26.11.2014 bereits entstanden, wenn er auch durch seit der Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe gemäß § 122 Abs. 1 Nr. 1 lit. b ZPO gestundet war.

Auf die Frage, ob der Anspruch bereits fällig war, kommt es entgegen der Nichtabhilfeentscheidung des Amtsgerichts nicht an, denn gemäß § 41 Abs. 1 InsO gelten auch nicht fällige Forderungen im Insolvenzverfahren als fällig.

Ebenso wenig hat der Umstand Bedeutung, dass der Anspruch auf Zahlung der Verfahrensgebühr erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß § 59 Abs. 1 S. 1 RVG auf die Staatskasse übergegangen ist. Ein Forderungsübergang kraft Gesetzes nimmt einer Forderung nicht ihre Eigenschaft als Insolvenzforderung. Der neue Gläubiger erwirbt keine originäre Forderung, sondern rückt nur als Sonderrechtsnachfolger in die Stellung des bisherigen Gläubigers ein.