BGH, Beschluss vom 6. Februar 2014 – IX ZB 57/12 – gerichtlicher Leitsatz:
Ein Gläubiger ist mit seinem gerichtlich festgesetzten prozessualen Anspruch auf Erstattung der Kosten eines gegen den Schuldner geführten Rechtsstreits, der nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über dessen Vermögen begonnen wurde, kein Insolvenz-, sondern Neugläubiger. Dies gilt unabhängig davon, ob der Schuldner zusätzlich aus einem vor Insolvenzeröffnung verwirklichten Schuldgrund materiell-rechtlich zur Kostenerstattung verpflichtet ist. – § 38 InsO, § 89 Abs 1 InsO
Anmerkung: unklar bleibt in der Entscheidung leider, wieso es zu einem Rechtsstreit (vorliegend: VB) kommen konnte, obwohl ja schon das Insolvenzverfahren eröffnet war. Vermutlich schlichte Unkenntnis vom Antragsteller?