Kategorien
Uncategorized

Zwangsvollstreckung der FKH OHG aus Titeln der FKH GbR: BGH weist Rechtsbeschwerde zurück

Update 26.6.2023: siehe auch BGH: kein vereinfachter Vollstreckungsantrag  der F. OHG aus Titeln der F. GbR


PFLICHTLEKTÜRE! Im November letzten Jahres hatte wir gefragt: „Kann die „FKH OHG“ die Zwangsvollstreckung aus einem Titel zugunsten der „FKH GbR“ betreiben?“

Nun hat der BGH mit Beschluss vom 17. Mai 2017 – VII ZB 64/16 entschieden – Leitsatz (des Gerichts):

Will eine mit dem im Vollstreckungstitel bezeichneten Gläubiger hinsichtlich der Rechtsform nicht namensgleiche offene Handelsgesellschaft die Zwangsvollstreckung aus dem Titel betreiben und macht sie geltend, es liege eine Änderung der Rechtsform und eine Änderung der Firma vor, hat sie die Personenidentität dem zuständigen Vollstreckungsorgan durch entsprechende Urkunden zweifelsfrei nachzuweisen (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 21. Juli 2011 – I ZB 93/10, NJW-RR 2011, 1335).

Aus der Entscheidung: „Das Amtsgericht – Vollstreckungsgericht – hat den Antrag der Antragstellerin auf Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses mit der Begründung zurückgewiesen, diese habe nicht nachgewiesen, dass sie mit der im Vollstreckungsbescheid bezeichneten Gesellschaft bürgerlichen Rechts personenidentisch sei. (…)  Das Beschwerdegericht geht zu Recht davon aus, dass die Voraussetzungen für den Erlass des von der Antragstellerin [Anmerkung: F.OHG] beantragten Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nicht vorliegen.“

vgl. auch http://www.infodienst-schuldnerberatung.de/zwangsvollstreckung-der-fkh-ohg-aus-titeln-der-fkh-gbr-bgh-weisst-rechtsbeschwerde-zurueck/

Diese Seite wurde (zuletzt) aktualisiert am: 26.06.2023