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„Unterhaltsvorschussgesetz – Änderungen zum 1.7.2017“ (sozialrecht-justament.de / B. Eckhardt) und Synopse

Anfang Juni wurden die Änderungen des Unterhaltsvorschusses beschlossen (vgl. Art. 23 in BT-Drucksache 18/12589). Die Regelungen sollen rückwirkend zum 01.07.2017 in Kraft treten. Siehe auch die Synopse des Deutsches Instituts für Jugendhilfe und Familienrecht e. V. – DIJuF.

Zeit, endlich auf die vorzügliche Darstellung von Bernd Eckhardt im „Sozialrecht Justament Juni 2017“ hinzuweisen. Hier daraus nur:

Rechtzeitige Antragstellung nicht versäumen!
Der Unterhaltsvorschuss wird auf Antrag erbracht. Der Unterhaltsvorschuss wird in der Regel ab dem Monat der Antragstellung gewährt. § 4 Unterhaltsvorschussgesetz regelt die beschränkte Rückwirkung:

Die Unterhaltsleistung wird rückwirkend längstens für den letzten Monat vor dem Monat gezahlt, in dem der Antrag hierauf bei der zuständigen Stelle oder bei einer der in § 16 Abs. 2 Satz 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Stellen eingegangen ist; dies gilt nicht, soweit es an zumutbaren Bemühungen des Berechtigten gefehlt hat, den in § 1 Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten Elternteil zu Unterhaltszahlungen zu veranlassen.

Da auch in diesen Fällen der gescheiterten Bemühungen, Unterhalt zu bekommen , der  Unterhaltsvorschuss lediglich für ein Monat rückwirkend erbracht wird, ist eine rechtzeitige Antragstellung immer zu beachten.“