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AG Düsseldorf zur Ermäßigung der Vergütung im Verbraucherinsolvenzverfahren (§ 13 InsVV)

AG Düsseldorf, 20.03.2017 – 513 IK 22/16 – daraus:

„Für den im Verbraucherinsolvenzverfahren bestellten Insolvenzverwalter reduziert sich die Mindestvergütung des § 2 Abs. 2 S.1 InsVV gem. § 13 InsVV auf 800,– EUR, wenn die Unterlagen nach § 305 Absatz 1 Nummer 3 der Insolvenzordnung von einer geeigneten Person oder Stelle erstellt worden sind. (…) Was der Gesetzgeber mit „Unterlagen erstellt“ meint, ist allerdings auslegungsbedürftig (so LG Stuttgart, 10 T 517/15, Rdn. 15 – zitiert nach juris-). (…)

Ob die Vordrucke stets maschinenschriftlich ausgefüllt sein müssen, kann vorliegend dahinstehen, da zumindest die Anlage 6 und 7 maschinenschriftlich vorgelegt worden sind, Letzteres gibt ein Indiz für ein „Erstellen“ i.S.v. § 13 InsVV. (…)

Ist wie vorliegend jedoch die Scheiterungsbescheinigung von einer der Verbände oder Mitgliedsorganisationen der freien Wohlfahrtspflege, Kirchen, Gemeinden angehörigen Stelle oder einer Verbraucherzentrale ausgestellt worden, ist bereits aus Gründen der Abrechnung nach Fallpauschalen eine umfangreiche Begleitung, bereits zum Zwecke der Durchführung des AEGV, bis hin zu einer hochprofessionellen Antragstellung  gewährleistet. Des Weiteren arbeiten diese Stellen entsprechend softwaregestützt die Verschuldungs- und Vermögenssituation des Schuldners im Rahmen des AEGV auf.

Aufgrund der Strukturen der genannten Stellen sowie deren  Arbeitsweise und den langjährigen Erfahrungen des Gerichts mit diesen Stellen und deren Arbeitsweise ist das Gericht davon überzeugt, dass die Unterlagen nach § 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO auch von der betreffenden Stelle erstellt bzw. von der Stelle zumindest begleitend aufbereitet werden, mag auch vorliegend das Vermögensverzeichnis und die Vermögensübersicht möglicherweise von der Schuldnerin ausgefüllt worden sein.

Generell indiziert die Befassung der genannten Stellen eine entsprechende, verfahrenserleichternde Aufbereitung i.S.d. § 13 InsVV. Sofern der Insolvenzverwalter diese Vermutungswirkung nicht widerlegt, ist die Vergütung entsprechend abzusenken.

Der Insolvenzverwalter hat dies daher bei seinem Vergütungsantrag von sich aus zu berücksichtigen, sofern sich keine gegenläufigen Anhaltspunkte aufdrängen. (…)