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Soziale Arbeit: „Wie lange funktionieren wir noch? Zwischen Elendsverwaltung & politischem Mandat“

In der Reihe Reihe „Hamburg! Gerechte Stadt!“* findet am Dienstag, den 21.11. 2017, 17:30 – 19:30 Uhr in der Tagesaufenthaltsstätte Bundesstraße 101 die Veranstaltung „Wie lange funktionieren wir noch? Zwischen Elendsverwaltung & politischem Mandat“ statt (als Flyer):

„Mitarbeitende der Sozialen Arbeit wissen, dass sie es in ihrer Arbeit mit gesellschaftlich und politisch hergestellten Lebensverhältnissen zu tun haben. Sie können diese Verhältnisse mit guten Gründen als ungerecht bewerten. Und sie können feststellen, dass die Menschen, die sie beraten oder begleiten, hartnäckigem Mangel in wichtigen Lebensbereichen unterworfen sind: Wohnung, Arbeit, Einkommen, Zugang zu Sozialleistungen und Angeboten Sozialer Arbeit.

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AG SBV: Information zur Kontenpfändung durch öffentliche Gläubiger

„Der AK Girokonto und Zwangsvollstreckung der AG SBV hat ein Informationsblatt zur Kontenpfändung durch öffentliche Gläubiger erstellt. Bei einer Kontenpfändung ist es immer unerlässlich ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) einzurichten. Trotzdem ist es etwas Besonderes, wenn ein öffentlicher Gläubiger wie z.B. Finanzamt, Stadtkasse, Hauptzollamt das Konto pfändet. Das Bemerkenswerte dabei ist, dass öffentliche Gläubiger in eigener Zuständigkeit pfänden. Was hierbei zu beachten ist, wurde jetzt von dem Arbeitskreis in einer Information zusammengestellt.

Information zur Vorlage bei Öffentlichen Gläubigern “ – Quelle: AG SBV

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Informationen zum Rundfunkbeitrag in anderen Sprachen

Die wichtigsten Informationen zum Rundfunkbeitrag für Bürger in Englisch, Russisch, Spanisch, Französisch, Türkisch, Arabisch, Tigrinya, Griechisch, Farsi und Somali.

https://www.rundfunkbeitrag.de/buergerinnen_und_buerger/informationen/infomaterialien/informationen_in_weiteren_sprachen/index_ger.html

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IAB-Studie: „Kinderarmut ist in Deutschland oft Dauerzustand“

„Rund 21 Prozent aller Kinder in Deutschland leben über eine Zeitspanne von mindestens fünf Jahren dauerhaft oder wiederkehrend in einer Armutslage. Für weitere 10 Prozent ist dies ein kurzzeitiges Phänomen. Zu diesen Ergebnissen kommt eine neue Studie des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) im Auftrag der Bertelsmann Stiftung. „Kinderarmut ist in Deutschland ein Dauerzustand. Wer einmal arm ist, bleibt lange arm. Zu wenige Familien können sich aus Armut befreien“, so Jörg Dräger, Vorstand der Bertelsmann Stiftung.“ – Quelle und mehr: PM der Stiftung

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tagesschau.de: „Stromabschaltungen als Massenphänomen“

Gestern meldete tagesschau.de unter Berufung auf die dpa, dass in Deutschland im vergangenen Jahr rund 330.000 Haushalten der Strom abgestellt wurde.

Das Forderungspapier der Arbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung der Verbände (AG SBV) –> www.agsbv.de/2017/06/forderungen-zur-vermeidung-von-energiesperren/ ist wichtiger denn je!

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Insolvenzanfechtung: Hinweispflicht des mit der Durchsetzung einer Forderung beauftragten Rechtsanwalts

Nicht wirklich die Nöte der Schuldnerberatung. Dennoch interessant zu registrieren: BGH, Urteil vom 7. September 2017 – IX ZR 71/16 – Leitsatz: Der mit der Durchsetzung einer Forderung beauftragte Rechtsanwalt kann verpflichtet sein, den Mandanten auf die insolvenzrechtliche Anfechtbarkeit freiwilliger Zahlungen des Schuldners und das hiermit verbundene Ausfallrisiko hinzuweisen.

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Destatis: „Wo bleibt mein Geld? – Machen Sie mit bei der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2018!“

„Sie wollten schon immer einmal wissen, wofür genau Sie Ihr Geld ausgeben und wie viel Sie tatsächlich für Lebensmittel, Miete oder Freizeitaktivitäten aufwenden? Oder Sie möchten erfahren, wo noch Einsparpotentiale bestehen und sich nebenbei auch ein kleines Taschengeld verdienen? Oder Sie haben Interesse an den Erkenntnissen der amtlichen Statistik und möchten daher bei der europaweit größten freiwilligen Haushaltserhebung mitmachen? Dann melden Sie sich jetzt für die Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) 2018 an!

Die statistischen Ämter des Bundes und der Länder rufen alle Haushalte dazu auf, sich an der EVS 2018 zu beteiligen.

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LG Hamburg zur Versagung der Restschuldbefreiung auf Grund unvollständigen Gläubigerverzeichnisses

Mit Beschluss vom 10.07.2017 hat das LG Hamburg unter dem Aktenzeichen 326 T 181/16 die Beschwerde eines Schuldners gegen die Versagung der Restschuldbefreiung zurückgewiesen.

Im Insolvenzantrag fehlte die Angabe eines Gläubigers. Der Schuldner macht geltend: „Er habe die Gläubigerin nicht wissentlich und nicht absichtlich übergangen. Es handele sich um ein Versehen. Ihr Fehlen in der Gläubigerliste sei ihm nicht aufgefallen. Er habe die Unterlagen von seinem Anwalt mit der Bitte bekommen, diese zu unterzeichnen. Die einzelnen Forderungen seien nicht durchgesprochen worden. Der Schuldner gehe davon aus, dass er sämtliche relevanten Unterlagen an seinen Anwalt übergeben habe. Die Gläubigerliste habe 79 Gläubiger umfasst und Forderungen von insgesamt rund 67.000 €. Die Forderung der Gläubigerin habe lediglich € 3.800 betragen. Der Schuldner habe die Gläubigerliste durchgesehen. Das Fehlen der Beschwerdegegnerin sei ihm nicht aufgefallen.“

Das LG dazu: „Lässt er (der Schuldner) das Vermögensverzeichnis von einem Dritten erstellen oder vervollständigen, hat er daher vor der Unterzeichnung die Richtigkeit aller Angaben zu überprüfen. Unrichtige Angaben sind ihm sodann als eigenes Fehlverhalten zuzurechnen (BGH, IX ZB 250/08, 10.02.11). Dieses ist grob fahrlässig, wenn er die Überprüfung unterlassen hat.“

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Hamburg: Schuldnerberatung Vergabe 2017 (Ausschreibungstext)

Hier die

VERGABEUNTERLAGEN
Ausschreibung (Korrektur 3) – 12.10.2017
Offenes Verfahren (EU) (VgV)
2017000083 − Schuldnerberatung nach §§ 11 Abs. 5 Satz 2 bis 4 SGB
XII und 16 a Nr. 2 SGB II

ZIP-Datei: https://www.soziale-schuldnerberatung-hamburg.de/material/2017/10/2017.10.24-2017000083.zip

Update 23.1.2021: zur Ausschreibung 2020 für Hamburg-Harburg

Diese Seite wurde (zuletzt) aktualisiert am: 23.01.2021
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Sozialgericht Speyer: Leistungsausschluss für Unionsbürger*innen verfassungswidrig und europarechtswidrig

Das SG Speyer hat am 17.08.2017 unter dem Aktenzeichen S 16 AS 908/17 ER beschlossen:

Die Ausschlusstatbestände des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II verstoßen gegen das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art 20 Abs. 1 GG (Anschluss an SG Mainz, Vorlagebeschluss vom 18.04.2016 – S 3 AS 149/16 -).

Der Ausschlusstatbestand des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II verstößt auch gegen das Gleichbehandlungsgebot des Art. 4 VO (EG) 883/2004.

An der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes sind Fachgerichte für den Fall, dass sie die angegriffene Regelung für verfassungswidrig erachten, nicht dadurch gehindert, dass