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SG Mainz hält Leistungsausschlüsse für Auszubildene im SGB II für verfassungswidrig

Das Sozialgericht Mainz hat in einem Beschluss vom 18.04.2016 (Az. S 3 AS 149/16) dem Bundesverfassungsgericht den Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 5 SGB II zur Überprüfung vorgelegt. Aus Sicht des Gerichts sei es dem Gesetzgeber verwehrt, die Gewährung jeglicher existenzsichernder Leistungen von solchen Handlungen der betroffenen Personen abhängig zu machen, die nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit der Überprüfung oder der Beseitigung der Hilfebedürftigkeit stehen, also z.B. dem Abbruch eines mit BaföG grundsätzlich förderungsfähigen Studiums.