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OLG Düsseldorf zur Klausel über Mindestgebühr für geduldete Kontoüberziehungen

Das OLG Düsseldorf hat sich im Urteil vom 16.07.2015 – I-6 U 94/14 mit folgender Klausel befasst:

„[Die Bank] berechnet für jeden Monat, in welchem es auf dem Konto zu einer geduldeten Überziehung kommt, ein Entgelt von 2,95 €, es sei denn, die angefallenen Sollzinsen für geduldete Überziehungen übersteigen im Berechnungsmonat den Entgeltbetrag von 2,95 €. Die angefallenen Sollzinsen für geduldete Überziehungen werden nicht in Rechnung gestellt, wenn sie im Berechnungsmonat den Entgeltbetrag von 2,95 € unterschreiten.“

Das OLG entschied, dass

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BFH zum Verhältnis von Feststellungsbescheid und Insolvenzfeststellungsklage

Bundesfinanzhof, Urteil vom 18.8.2015, V R 39/14: Zum Verhältnis von Feststellungsbescheid (§ 251 Abs. 3 AO) und Insolvenzfeststellungsklage und zum Feststellungsinteresse bei der Insolvenzfeststellungsklage

Leitsätze des Gerichts:

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BGH zur Insolvenzanfechtung

BGH, Urt. v. 17.12.2015 – IX ZR 61/14 – Leitsätze des Gerichts:

Hat der Anfechtungsgegner die Zahlungsunfähigkeit und den Benachteiligungsvorsatz des Schuldners erkannt, obliegt ihm der Beweis, dass seine Kenntnis aufgrund nachträglich eingetretener Umstände entfallen ist. – InsO § 133 Abs. 1

Durch einen zeitlich begrenzten Verjährungsverzicht wird die Befugnis des Anfechtungsgegners, die Einrede der Verjährung zu erheben, für den vereinbarten Zeitraum ausgeschlossen. – InsO § 146 Abs. 1; BGB § 195

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AG Göttingen: Insolvenzgericht muss Verfahrensbevollmächtigung bei Zustellungen beachten

In seinem aktuellen Newsletter weist RA Kai Henning auf AG Göttingen Beschl. vom 30.12.15, 74 IN 175/14 hin.

Hat sich im Insolvenzverfahren ein Verfahrensbevollmächtigter des Schuldners bestellt, dann haben demnach Zustellungen an diesen zu erfolgen. Eine Zustellung nur an den Schuldner ist unwirksam. Dies gilt auch für die Belehrung gem. § 175 Abs. 2 InsO über eine angemeldete Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung.

Anmerkung RA Kai Henning:

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BGH zur Nichtzahlung einer Nutzungsentschädigung an die Masse: kein Grund Restschuldbefreiung zu versagen

In seinem aktuellen Newsletter weist RA Kai Henning auf BGH, Beschl. vom 19.11.15 – IX ZB 59/14 zu InsO § 290 Abs. 1 Nr. 5 aF InsO hin. Leitsatz des Gerichts:

Die Pflicht des Schuldners, im Insolvenzverfahren für die Nutzung seiner Eigentumswohnung eine Entschädigung an die Masse zu zahlen, ist keine Mitwirkungspflicht nach der Insolvenzordnung, bei deren Verletzung die Restschuldbefreiung zu versagen wäre.

Anmerkung RA Kai Henning:

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„Das einfache Haushaltsbuch“ (Sparkassen- und Giroverband)

„Mit dem einfachen Haushaltsbuch gelingt der Überblick über die Finanzen. Einprägsame Symbole, Farben und Beispiele weisen durch die Broschüre und begleiten zur eigenen monatlichen Geldbilanz.“ – siehe: www.geldundhaushalt.de/…/das-einfache-haushaltsbuch sowie direkt als pdf

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Debatte „Haltung der Bundesregierung zu aktuellen Armuts- und Reichtumsstudien“

Passend zu unserer Meldung vom letzten Freitag (Reiche werden reicher, Arme ärmer) hier der Hinweis auf die Bundestagsdebatte vom Mittwoch, 27.1.2016, Aktuelle Stunde auf Verlangen der Fraktion DIE LINKE: „Haltung der Bundesregierung zu aktuellen Armuts- und Reichtumsstudien“ – Plenarprotokoll und Video / Audio und Meldung (Abgeordnete besorgt über Verteilung des Reichtums)

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Bundestag: „Mietpreisbremse in der Wirkung umstritten“

Wohnungsnot und Mietenexplosion, auf diese Herausforderungen gibt es sehr unterschiedliche Antworten. Das zeigte die Debatte am Donnerstag, 28. Januar 2016, über zwei Anträge der Fraktion Die Linke (18/7263, 18/5230). Diese fordern ein Bündel von Maßnahmen gegen starke Mietsteigerungen. Zum einen sollen die Folgen von Modernisierungen für die Mieter begrenzt, zum anderen die Regeln für die Erstellung von Mietspiegeln verändert werden. Beide Oppositionsfraktionen kritisierten, dass die erst vergangenen März beschlossene Mietpreisbremse nicht wirke. – Quelle und mehr

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LINKE Hamburg: „Jobcenter setzt Kranke rechtswidrig unter Druck“

„Entgegen der Angaben des Senats und der Vorgaben der Bundesagentur für Arbeit weigert sich Jobcenter team.arbeit.hamburg, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen als Grund für die Absage von Meldeterminen anzuerkennen – und kürzt Berechtigten entsprechend die Leistungen. In einer Schriftlichen Kleinen Anfrage (Drs. 21/2842) der Fraktion DIE LINKE hatte der Senat noch bestätigt, dass Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen grundsätzlich als „wichtiger Grund“ gelten, der das Nichterscheinen im Jobcenter rechtfertigt – wie es auch die „Fachlichen Hinweise“ der Bundesagentur vorsehen. Nur im Einzelfall könne ergänzend ein ärztliches Attest eingefordert werden.

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BGH zu den zu Beweisgrundsätzen bei streitigen Zahlungsaufträgen im Online-Banking

Der BGH (Urteil vom 26. Januar 2016 – XI ZR 91/14 ) hat entschieden, „dass § 675w Satz 3 BGB die Anwendung der Grundsätze des Anscheinsbeweises im Online-Banking bei Erteilung eines Zahlungsauftrags unter Einsatz der zutreffenden PIN und TAN nicht verbietet. Es muss aber geklärt sein, dass das eingesetzte Sicherungssystem im Zeitpunkt der Vornahme des strittigen Zahlungsvorgangs im Allgemeinen praktisch unüberwindbar war und im konkreten Einzelfall ordnungsgemäß angewendet worden ist und fehlerfrei funktioniert hat. Bei einer missbräuchlichen Nutzung des Online-Bankings spricht kein Beweis des ersten Anscheins für ein grob fahrlässiges Verhalten des Kontoinhabers.“

Was in der PM des Gerichts hier so sperrig formuliert wird, erkärt eine Meldung von www.zdnet.de verständlicher.