„Der Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Verbesserung der Rechtssicherheit bei Anfechtungen nach der Insolvenzordnung und nach dem Anfechtungsgesetz (18/7054) ist bei einer öffentlichen Anhörung im Rechtsausschuss in vielen Punkten kritisiert worden. Anliegen des Gesetzentwurfes ist es im Wesentlichen, klarer als bisher zu regeln, inwieweit Insolvenzverwalter zurückliegende Zahlungen des insolventen Unternehmens an Lieferanten, Dienstleister oder Arbeitnehmer zurückfordern können.“ – Quelle und mehr: Bundestagsmeldung
Jahr: 2016
Der Bundestag hat gestern (158. Sitzung vom 25.02.2016, TOP 11) das „Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten sowie den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen“ in der Ausschussfassung (Drucksache 18/7691) beschlossen.
Die Regelungen zum „Basiskonto“ (§§ 30 ff Zahlungskontengesetz – ZKG) werden 2 Monate nach Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten (Art. 9 Absatz 4 des Gesetzes).
Urteil vom 25.02.2016 in der Rechtssache C-299/14:
Der Gerichtshof bekräftigt, dass Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten während der ersten drei Monate ihres Aufenthalts bestimmte Sozialleistungen versagt werden dürfen. Eine solche Versagung setzt keine individuelle Prüfung voraus.
Achtung – Perspektivwechsel:
„Wenn säumige Väter, Ex-Ehepartner oder andere Familienmitglieder ihren finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen, müssen Ämter oft Gelder vorstrecken. Und wenn andere Mittel nicht greifen, versuchen die Behörden, ausstehende Zahlungen per Gericht einzutreiben, denn was sie vorstrecken, wird ja aus Steuergeldern finanziert.
Der Finanzierungsüberschuss des Staates betrug im Jahr 2015 nach aktualisierten Ergebnissen des Statistischen Bundesamtes (Destatis) rund 19,4 Milliarden Euro. Das ist absolut gesehen der höchste Überschuss, den der Staat seit der deutschen Wiedervereinigung erzielte. – Zur ganzen PM von Destatis
Ein Verharren der Armutsquote in Deutschland auf hohem Niveau beklagt der Paritätische Wohlfahrtsverband in seinem aktuellen Armutsbericht, der erstmals in erweiterter Form und unter Mitwirkung weiterer Verbände und Fachorganisationen erscheint.
Hauptrisikogruppen seien Alleinerziehende und Erwerbslose sowie Rentnerinnen und Rentner, deren Armutsquote rasant gestiegen sei und erstmals über dem Durchschnitt liege.
„Die Europäische Union hat am 15. Mai 2014 die Verordnung (EU) Nr.655/2014 (sog. Europäische Kontenpfändungsverordnung, EuKoPfVO) erlassen. Der Entwurf beinhaltet die erforderlichen Vorschriften zur Durchführung der EuKoPfVO.
Darüber hinaus sieht der Entwurf gesetzliche Klarstellungen und Ergänzungen zivilprozessualer Regelungen vor, die mit dem am 1. Januar 2013 in Kraft getretenen Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S.2258) im Zusammenhang stehen.“ (BT-Drucksache 18/7560)
Anmerkung: gerade letzteres Bedarf noch der besonderen Beobachtung, etwa die Einfügung eines neuen §754a ZPO: Vereinfachter Vollstreckungsauftrag bei Vollstreckungsbescheiden.
Das LG Stuttgart hat sich im Beschluss vom 10.12.2015, 10 T 517/15, u.a. mit § 13 InsVV auseinandergesetzt. Dieser lautet ja: „Werden in einem Verfahren nach dem Neunten Teil der Insolvenzordnung die Unterlagen nach § 305 Absatz 1 Nummer 3 der Insolvenzordnung von einer geeigneten Person oder Stelle erstellt, ermäßigt sich die Vergütung nach § 2 Absatz 2 Satz 1 auf 800 Euro.“
Das LG Stuttgart führt dazu aus:
„(Rz 15) Was der Gesetzgeber mit „Unterlagen erstellt“ meint, ist allerdings auslegungsbedürftig.
„Das P-Konto hat sich bewährt, die positiven Kommentare bei seiner Einführung waren berechtigt. Die Reform des Kontopfändungsschutzes ist, auch unter verbraucherschutzrechtlichen Gesichtspunkten, ein Erfolg – das Grundkonzept des P-Kontos muss nicht geändert werden.
Allerdings hat der Bericht in bestimmten Bereichen punktuell noch Probleme aufgezeigt – hiervon betroffen sind etwa die Ansparmöglichkeiten auf einem P-Konto, der Pfändungsschutz bei debitorischen Konten oder die Bescheinigungspraxis. Hier sollen die notwendigen Gesetzesänderungen im Interesse der Verbraucherinnen und Verbraucher zügig erfolgen.
Hintergrund:
„Gegen den vorgenannten Bescheid lege ich Widerspruch ein, weil der Regelbedarf zu gering bemessen ist. Ich beantrage die Bewilligung von Arbeitslosengeld II unter Berücksichtigung eines Regelbedarfes, der den verfassungsmäßigen Vorgaben entspricht.
Das Bundesverfassungsgericht hatte mit Urteil vom 9. Februar 2010 in vielerlei Hinsicht die damalige Festsetzung des Regebedarfes beanstandet. Daraufhin …“ – zum ganzen Widerspruch
Hintergrund: Pressemitteilung des PARITÄTISCHEN: