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Begrenzung der Darlehensaufrechnung auf 10 % des Regelsatzes

Schon lange angekündigt („Bundesagentur für Arbeit“ begrenzt die Darlehensaufrechnung auf 10 % des Regelsatzes vom 25.1.2016) ist es nun auch endlich in der Fachlichen Weisung eingearbeitet (Fassung vom 21.03.2016):

• Rz. 42a.13 Änderung der Rechtsauffassung: Die Aufrechnung mehrerer Darlehen ist auf 10 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs beschränkt.

„Die Höhe der Tilgung beträgt 10 Prozent des maßgebenden Regelbedarfes (§ 42a Absatz 2 Satz 1 SGB II). Eine abweichende Aufrechnung ist unzulässig. Auch bei mehreren Darlehen ist die Tilgung durch Aufrechnung auf insgesamt 10 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs begrenzt.

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NRW-Justizminister: „Augen auf beim Software-Kauf“

„Wer Software im Internet kauft, sollte in Ruhe das Kleingedruckte lesen. Denn immer mehr Software-Hersteller wollen ihren Kunden Apps und andere Software nur für kurze Zeit überlassen. Miete statt Kauf, heißt der Trend im Online-Handel.

NRW-Justizminister Thomas Kutschaty sieht darin eine schleichende Rechtsentwicklung zum Nachteil der Verbraucher und eine Schuldenfalle gerade für junge Internetnutzerinnen und -nutzer:

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A-Info Nr. 175 (Februar 2016) nun auch online

In der Ausgabe informieren wir über die neuen Regeln beim Wohngeld, die zum Jahresbeginn in Kraft getreten sind sowie über die Fördermöglichkeiten im Rahmen des Vermittlungsbudgets (SGB III). Angesichts der Flüchtlingsdebatte fragen wir in einem Musterflugblatt „Wer lebt hier eigentlich auf wessen Kosten?“ A-Info Nr. 175, Februar 2016 – Quelle: Koordinierungsstelle gewerkschaftlicher Arbeitslosengruppen (www.erwerbslos.de)

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Verbraucherschlichtung in Kraft

Heute ist das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz in Kraft getreten.

„Damit werden Verbraucherinnen und Verbraucher künftig ihre vertraglichen Ansprüche ohne Kostenrisiko bei einer Verbraucherschlichtungsstelle geltend machen können. Unternehmer können durch ihre Teilnahme an Verbraucherschlichtung ihren Service verbessern, Kunden erhalten und sich positiv von der Konkurrenz abheben.“ (Quelle und mehr: PM des BMJV) – siehe auch:

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Süddeutsche Zeitung: Viele Arbeitslose landen in Zeitarbeitsfirmen

Trotz neuer Zielvorgaben werden Arbeitslose oft nur in Leiharbeit vermittelt. Der Nachteil: Viele dieser Jobs enden schon nach wenigen Monaten. – Zum ganzen Bericht von Thomas Öchsner auf www.sueddeutsche.de – siehe auch Bundestagsmeldung HIB zum Thema.

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LG Passau zur handschriftlichen Korrektur eines vorgegebenen maschinenschriftlichen Textes → keine AGB

LG Passau, Urteil v. 08.10.2015 – 1 O 197/15 – zu § 305 Abs. 1 Satz 2 BGB („Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.“)

Aus den Entscheidungsgründen: „Hinsichtlich des Bearbeitungsentgeltes im Zuge der Laufzeitverlängerung liegen insoweit bereits keine allgemeinen Geschäftsbedingungen vor, da die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind. Hierzu genügt es, wenn der Verwender den gesetzesfremden Kerngehalt seiner AGB inhaltlich ernsthaft zur Disposition stellt und im anderen Teil Gestaltungsfreiheit zur Wahrung eigener Interessen einräumt. Für ein Aushandeln in diesem Sinne spricht bereits, dass der vorgegebene, maschinenschriftliche Text handschriftlich korrigiert (…) worden ist.“

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AG Gera: Leistungen aus dem Fonds Heimerziehung sind nicht pfändbar und hindern auch einen Beschluss nach § 850 l ZPO nicht

Die Anordnung der Unpfändbarkeit von Kontoguthaben auf dem Pfändungsschutzkonto nach § 850 l ZPO ist ein wichtiges Werkzeug in der Beratung und sollte gern noch mehr in den Fokus kommen. Siehe auch das Plädoyer von Weber/Wellmann/Zimmermann.

Hier nun der Hinweis auf die Entscheidung des AG Gera vom 23.3.2016 mit dem AZ: M 3495/15. Da die Entscheidung recht knapp ausgefallen ist, wird hier als pdf nicht nur der Beschluss selbst, sondern auch der Antrag wiedergegeben.

Das AG Gera bestätigt indirekt, dass

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„Schlaglichter auf die Wirksamkeitsdebatte in der Schuldnerberatung aus sozialarbeiterischer Sicht“ von Sally Peters

Sally Peters (Hamburger Schuldner- und Insolvenzberatung – H.S.I.) hat uns ihren Beitrag, der als erstes in den BAG-SB-Informationen 3/2015 veröffentlicht wurde, freundlicherweise zur Verfügung gestellt: Schlaglichter auf die Wirksamkeitsdebatte in der Schuldnerberatung aus sozialarbeiterischer Sicht

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Widerruf von Fernabsatzverträgen von Gesetzes wegen ohne Rücksicht auf die Beweggründe des Verbrauchers möglich

Bundesgerichtshof, Urteil vom 16. März 2016 – VIII ZR 146/15 – aus der PM des Gerichts:

Der BGH hat entschieden, dass dem Kläger ein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises zusteht, da er den Kaufvertrag wirksam widerrufen hat. Dem steht nicht entgegen, dass es dem Kläger darum ging, einen günstigeren Preis für die Matratzen zu erzielen. Für die Wirksamkeit des Widerrufs eines im Internet geschlossenen Kaufvertrags genügt allein, dass der Widerruf fristgerecht erklärt wird. Die Vorschriften über den Widerruf sollen dem Verbraucher ein effektives und einfach zu handhabendes Recht zur Lösung vom Vertrag geben. Einer Begründung des Widerrufs bedarf es nach der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung nicht. Deshalb ist es grundsätzlich ohne Belang, aus welchen Gründen der Verbraucher von seinem Widerrufsrecht Gebrauch macht.

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Arbeitshilfe „Abtretung bei Darlehen für Mietkautionen und Genossenschaftsanteile im SGB XII“

Anlässlich einer Änderung zum 16.3.2016 hier der Hinweis auf die Arbeitshilfe Abtretung bei Darlehen für Mietkautionen und Genossenschaftsanteile im SGB XII der BASFI.

„Diese Arbeitshilfe regelt Inhalte und Verfahren der Abtretung bei Darlehen für Mietkautionen und Genossenschaftsanteile des Darlehensnehmers (Bezieher von SGB XII-Leistungen) an den Darlehensgeber (Freie und Hansestadt Hamburg/Grundsicherungs- und Sozialämter (GS/SDZ) und Sozialhilferechtlicher Fachdienst Eingliederungshilfe (W/EH)).“