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BGH zum die Insolvenzanfechtung ausschließenden „schlüssigen Sanierungskonzept“

BGH, Urteil vom 12. Mai 2016 – IX ZR 65/14 – Leitsätze

„a) Den Gläubiger, der die (drohende) Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und die Benachteiligung der Gläubiger kennt, trifft die Darlegungs- und Beweislast, dass er spätere Zahlungen auf der Grundlage eines schlüssigen Sanierungskonzeptes erlangt hat.
b) Der Gläubiger kann nur dann von einem schlüssigen Sanierungskonzept des Schuldners ausgehen, wenn er in Grundzügen über die wesentlichen Grundlagen des Konzeptes informiert ist; dazu gehören die Ursachen der Insolvenz, die Maßnahmen zu deren Beseitigung und eine positive Fortführungsprognose. (…)“

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Oberlandesgericht Hamm: Mitwirkung an Mietvertragsentlassung schon vor der Scheidung

„Was passiert mit der gemieteten gemeinsamen Ehewohnung nach der Scheidung? Nach § 1568a Bürgerliches Gesetzbuch wird das Mietverhältnis nach der rechtskräftigen Scheidung nur mit dem Ehegatten fortgesetzt, der in der Wohnung bleibt. Der andere, der ausgezogen ist, soll dann keine Miete mehr zahlen und dem Vermieter auch nicht mehr für Mietausfälle haften müssen.

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AG Göttingen: persönlicher Kontakt des § 305-Bescheinigers mit dem Schuldner erforderlich

AG Göttingen, Beschluss vom 20.04.2016 – 74 IK 74/16 – Leitsätze des Gerichts

Eine wirksame Bescheinigung auf der Grundlage persönlicher Beratung und eingehender Prüfung der Einkommens – und Vermögensverhältnisse gem. § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO setzt einen persönlichen Kontakt des Bescheinigers mit dem Schuldner voraus. Ein telefonischer Kontakt genügt nicht

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Wegweisendes Mietwucher-Urteil bestätigt

Wer heruntergekommene Zimmer zu überhöhten Preisen vermietet, macht sich des Mietwuchers schuldig: Dieses Urteil des Amtsgerichts Altona (dazu: unsere Meldung vom 26.10.2015) hat das Landgericht Hamburg nun bestätigt (Urteil vom 31.5.2016; 316 S 81/15; pdf). Die Entscheidung erhöht die Erfolgschancen von Klagen gegen Abzock-Vermieter. – Quelle und mehr: www.hinzundkunzt.de/mietwucher-urteil-bestaetigt/

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Reader zur Internationalen Konferenz zu Finanzdienstleistungen 2016 (iff)

Anfang des Monats fand die Internationale Konferenz zu Finanzdienstleistungen 2016 statt. Der Reader dazu ist nun auf den Seiten des instituts für finanzdienstleistungen e.V. (iff) veröffentlicht: www.iff-hamburg.de/download/konferenz/reader/reader-fdl-konferenz-2016.pdf.

Unter anderem zu den Themen:

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LAG Schuldnerberatung Hessen bietet Infoblatt „Basiskonto – Recht auf ein Girokonto“ an

Die Landesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung Hessen bietet Informationsblätter in vielen verschiedenen Sprachen an. Nun gibt es auch ein Infoblatt zum Thema  „Basiskonto – Recht auf ein Girokonto“. Hier direkt zur deutschsprachigen Variante. Andere Sprachen finden sich im Link zuvor.

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„Strohmann“ als selbständig wirtschaftliche Tätigkeit

AG Ludwigshafen, Beschluss vom 29.02.2016 – 3 b IN 226/15: Die „Tätigkeit“ als sogenannter Strohmann des tatsächlichen Gewerbetreibenden ist eine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit iSv § 304 I InsO. Insoweit genügt es, dass der Schuldner nach außen als selbstständig wirtschaftlich Tätiger aufgetreten ist. Das Insolvenzgericht muss in einem solchen Fall nicht von Amts wegen ermitteln, ob der gesetzte Rechtsschein zugetroffen hat oder nicht. (Leitsatz des Gerichts)

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BGH zur Insolvenzanfechtung: Zahlungen vom P-Konto anfechtungsfest?

Gestern hatten wir hier auf BGH, 07.04.2016, Aktenzeichen: IX ZR 145/15 hingewiesen und uns dabei auf den die „Prämie als Insolvenzforderung“ konzentriert. Wir wurden darauf aufmerksam gemacht, dass die Entscheidung auch unter dem Aspekt der Insolvenzanfechtung bedeutsam ist.

Das Urteil kann nämlich so gelesen werden, dass Zahlungen vom P-Konto in aller Regel zur Anfechtungsfestigkeit der Zahlungen führen.

Siehe aus dem Urteil:

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Bundesverfassungsgericht erklärt Richtervorlage zur Verfassungswidrigkeit von Arbeitslosengeld II-Sanktionen für unzulässig

Beschluss vom 06. Mai 2016 – 1 BvL 7/15 – dazu die PM des Gerichts vom 2.6.16: „Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts die Unzulässigkeit einer Richtervorlage des Sozialgerichts Gotha [Anmerkung: siehe Sozialgericht Gotha: Hartz-IV-Sanktionen verfassungswidrig] festgestellt. (…) Das Vorlagegericht war der Auffassung, dass die Sanktionsregelung nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) mit Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1, Art. 12 Abs.1 GG sowie mit Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG unvereinbar sei.

Der Vorlagebeschluss entspricht jedoch nur teilweise den Begründungsanforderungen. Er wirft zwar durchaus gewichtige verfassungsrechtliche Fragen auf.

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BGH: Ansprüche des Versicherers auf Prämien für einen privaten Krankenversicherungsvertrag aus der Zeit vor Insolvenzeröffnung sind Insolvenzforderungen

Hier der Hinweis auf eine wichtige Entscheidung des BGH zur Einordnung von Krankenversicherungsbeiträgen: Urteil vom 7. April 2016 – IX ZR 145/15 – Leitsätze des Gerichts:

  • Ansprüche des Versicherers auf Prämien für einen privaten Krankenversicherungsvertrag aus der Zeit vor Insolvenzeröffnung sind Insolvenzforderungen. – InsO § 38
  • Zahlt der Schuldner eine Versicherungsprämie für seinen privaten Krankenversicherungsvertrag in bar aus einem nach § 811 Abs. 1 Nr. 8 ZPO unpfändbaren Geldbetrag, fehlt es an einer Gläubigerbenachteiligung. – InsO § 129 Abs. 1; ZPO § 811 Abs. 1 Nr. 8