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LG Düsseldorf: Die persönliche Beratung des Schuldners gem. § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO ist auch mittels modernen Kommunikationsmittel wie Internet-Bildschirmtelefonie zulässig

Das LG Düsseldorf hat mit Beschluss vom 20.6.16 -25 T 334/16 entschieden, dass die „persönliche Beratung“ des Schuldners gem. § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO auch mittels  modernen Kommunikationsmittel wie Internet-Bildschirmtelefonie zulässig ist.

Anmerkung RA Kai Henning:

Die Frage, wann eine persönliche Beratung i.S.d. § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO vorliegt, bewegt die Gerichte mehr als zum Inkrafttreten der Änderungen am 1.7.2014 erwartet. Während Heyer sich zur gerichtlichen Überprüfbarkeit des Vorliegens einer persönlichen Beratung noch sehr zurückhaltend geäußert und eher eine gestiegene Verantwortung der Schuldnerberatungsstellen gesehen hat (ZVI 2013, 214), haben in der Folgezeit die Gerichte höhere Anforderungen an eine persönliche Beratung gestellt, die Sie auch für überprüfbar halten (AG Potsdam Beschl. v. 19. 2. 2015 -35 IK 1239/14-; AG Köln Beschl. vom 20.8.15 -73 IK 373/15-; AG Göttingen 17.5.16 -74 IK 113/16-). Es wird ein persönliches Beieinandersein oder eine face to face-Situation zur Erörterung der  Verhältnisse des Schuldners und der Möglichkeiten eines Insolvenzverfahrens verlangt, wobei der Inhalt des Gespräches allerdings für nicht überprüfbar gehalten wird.

Das Landgericht Düsseldorf zieht nun hinsichtlich der erhöhten Anforderungen eine vernünftige Grenze, die die heutigen modernen Kommunikationsmittel berücksichtigt. Der Schuldnerberater oder der Anwalt, der Kontakt per Skype oder anderen Möglichkeiten der Bildtelefonie mit seinen Klienten oder Mandanten hält, kann auf diesem Wege auch eine persönliche Beratung i.S.d. § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO durchführen. Damit eröffnen sich für Rechtsanwälte und Schuldnerberater auch Beratungsmöglichkeiten für bewegungsbeschränkte oder von Beratungsstellen weit entfernt lebende Schuldner, die zu begrüßen sind.

Quelle: InsO-Newsletter RA Henning 9/2016

siehe auch: …/?s=persönliche+beratung+305