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Landgericht Gera zum gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan

An dieser Stelle der Hinweis auf den Beschluss des LG Gera vom 3.12.2015 zum gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan mit dem Aktenzeichen 5 T 630/15. Siehe LG Gera_5 T 630-15.

Hat sich ein Richter im Rahmen seines Ermessens dazu entschieden, die Gläubiger gem. § 307 Absatz 1 InsO förmlich zum Schuldenbereinigungsplan anzuhören, muss die Aufnahme des Verfahrens nach § 311 InsO nachvollziehbar sein. Das Gericht hat von seinem Ermessen Gebrauch zu machen.