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Betriebskostenabrechnungen nach dem 31.12.2015 sind verspätet – Nachzahlungspflicht der Mieter entfällt

Der MIETERVEREIN ZU HAMBURG weist darauf hin, dass Betriebskostenabrechnungen für den Zeitraum vom 01.01.2014 – 31.12.2014 bei den Mietern bis zum 31.12.2015 vorliegen müssen. Versäumt der Vermieter diese Frist schuldhaft, ist er mit Nachforderungen aus der Betriebskostenabrechnung gegenüber dem Mieter ausgeschlossen. Dabei kommt es nicht auf das Datum der Absendung durch den Vermieter an, sondern auf den Zeitpunkt des Zuganges beim Mieter.

„Bei verspäteten Nebenkostenabrechnungen sollten Mieter sicherheitshalber den Briefumschlag aufbewahren und das Zugangsdatum notieren“, rät Siegmund Chychla, Vorsitzender des MIETERVEREIN ZU HAMBURG. „Sollte eine verspätete Nebenkostenabrechnung ein Guthaben zugunsten des Mieters ausweisen, ist der Vermieter zur unverzüglichen Auszahlung an den Mieter verpflichtet“, so Chychla.

Nach Einschätzung des MIETERVEREIN ZU HAMBURG sind viele Abrechnungen, die erst kurz vor Ablauf der 12-monatigen Frist eintreffen, häufig auch dann fehlerhaft, wenn sie ein Guthaben zugunsten des Mieters ergeben. Aus diesem Grunde sollten die Mieter jede Betriebskostenabrechnung fachkundig überprüfen lassen.

Der MIETERVEREIN ZU HAMBURG hat auf Grundlage der Abrechnungsdaten 2013 den aktuellen Betriebskostenspiegel erstellen lassen. Dieser gibt aufgeschlüsselt nach einzelnen gesetzlich zulässigen Kostenarten Auskunft über die durchschnittlichen Nebenkosten des Jahres 2013 in Hamburg.

Alles Wissenswerte rund um das Thema Nebenkostenabrechnung ist unter http://www.mieterverein-hamburg.de/mietnebenkosten.html zu finden. Hier werden die häufigsten Probleme und Streitpunkte erklärt und Tipps in verständlicher Sprache gegeben, wie die Betriebs- und Heizkostenabrechnung geprüft werden können.

Quelle und mehr: www.mieterverein-hamburg.de/pressemeldung

Siehe passend dazu auch:

Eine Betriebskostenabrechnung muss auch für den mietrechtlichen Laien verständlich sein, meint das Amtsgericht Hamburg. Wenn ein durchschnittlicher Mieter den Umlageshlüssel in der Abrechnung nicht nachvollziehen kann, ist sie nicht ordnungsgemäß.
AG Hamburg, Urt. v. 13.10.2015 – 43 b C 231/15 – Quelle: Newsletter Mieter helfen Mieter