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SG Karlsruhe: Keine Anrechnung von Trinkgeld auf Hartz IV-Leistungen

Update 12.8.2022: BSG: Trinkgeld mindert den Arbeitslosengeld-II-Anspruch grundsätzlich nur, wenn es 10% des maßgebenden Regelbedarfs übersteigt


Das Sozialgericht Karlsruhe hat entschieden, dass Trinkgeldeinnahmen von Hartz IV-Leistungsbeziehern grundsätzlich nicht anzurechnen sind. Es konnte daher offengelassen werden, ob das Jobcenter überhaupt berechtigt war, eine Schätzung von Trinkgeldeinnahmen vorzunehmen. Das Geben von Trinkgeld beruht nicht auf einer rechtlichen oder sittlichen Verpflichtung, sondern stellt eine freiwillige Leistung dar, die eine besonders gelungene Dienstleistung honorieren und dem Dienstleistenden selbst zukommen soll. Wüsste der Kunde, dass das Trinkgeld im Ergebnis die Situation des Dienstleistenden nicht verbessert, weil sich im selben Umfang die Leistungen des Jobcenters vermindern, würde kaum noch Trinkgeld an die Betroffenen gezahlt werden.

Diese Seite wurde (zuletzt) aktualisiert am: 12.08.2022