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BGH zur wirksamen Umlagevereinbarung von Betriebskosten in der Wohnraummiete

BGH, Urteil vom 10. Februar 2016 – VIII ZR 137/15 – Leitsatz des Gerichts:

In der Wohnraummiete genügt zur Übertragung der Betriebskosten auf den Mieter die – auch formularmäßige – Vereinbarung, dass dieser „die Betriebskosten“ zu tragen hat. Auch ohne Beifügung des Betriebskostenkatalogs oder ausdrückliche Bezugnahme auf § 556 Abs. 1 Satz 2 BGB und die Betriebskostenverordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I. S. 2347) ist damit die Umlage der in § 556 Abs. 1 Satz 2 BGB definierten und in der Betriebskostenverordnung erläuterten Betriebskosten vereinbart. § 556 Abs. 1 Satz 2 BGB