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Verwaltungsgericht Düsseldorf zur Versagung der KFZ-Zulassung wegen Steuerrückständen, die zugleich Insolvenzforderungen sind

„Die Versagung einer Zulassung eines Fahrzeugs zum Verkehr wegen Insolvenzforderungen stellt weder eine Maßnahme der Geltendmachung der Forderung noch eine nach § 89 Abs. 1 InsO bzw. § 294 Abs. 1 InsO unzulässige Form der Zwangsvollstreckung dar und steht nicht im Widerspruch zum insolvenzrechtlichen Grundsatz der Gleichbehandlung der Gläubiger.

Eine einschränkende Auslegung (…) dürfte allenfalls für die Fälle in Betracht kommen, in denen der Antragsteller auf die Zulassung des Fahrzeugs, etwa aus beruflichen Gründen (Art. 12 GG), zwingend angewiesen und ihm die Begleichung der rückständigen Gebühren und Auslagen unter Berücksichtigung seines berechtigten Interesses am Erhalt seines pfändungs- und damit insolvenzfreien Vermögens nicht zuzumuten ist.“

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 22.07.2014, 6 K 5691/13

In dem Bescheid werden diverse Normen aus NRW-Landesrecht genannt. Für Hamburg gilt indes dem Grunde nach ähnliches. Siehe

§ 13 Absatz 1a Kraftfahrzeugsteuergesetz (Bundesrecht): „Die Zulassung des Fahrzeugs darf erst erfolgen, wenn die Person, für die das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen werden soll, keine Kraftfahrzeugsteuerrückstände hat.“

§ 2 Hamburgische Verordnung zur Durchführung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes

Bei dieser Gelegenheit auch der Hinweis auf „Die Hauptzollämter übernehmen die Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer