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Eine falsche Selbstauskunft vor Abschluss des Mietvertrages rechtfertigt die außerordentliche fristlose Kündigung durch den Vermieter

Urteil des Amtsgerichts München vom 30.06.2015, Aktenzeichen 411 C 26176/14:

„(…) Die Kläger stützten die außerordentliche Kündigung auch darauf, dass in der Selbstauskunft bewusst wahrheitswidrig falsche Angaben gemacht wurden und eine falsche Bonität vorgespiegelt wurde, um den Mietvertrag zu erschleichen. Dadurch sei das Vertrauensverhältnis nun restlos und unwiederbringlich zerstört.

Die Mieter weigerten sich aus zu ziehen und zahlten die gesamten Mietrückstände nach. Das Vermieterehepaar erhob dennoch Klage zum Amtsgericht München auf Räumung des Hauses.

Die zuständige Richterin am Amtsgericht München gab der Räumungsklage statt. „Der Beklagte zu 1 hat unstreitig in seiner Selbstauskunft angegeben, dass gegen ihn keine Zahlungsverfahren und keine Verfahren wegen Zwangsvollstreckung oder auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung oder auf Durchführung eines Insolvenzverfahrens bestanden haben.“

Die Mieter müssen das Haus fristlos räumen.

Die Vermieter konnten den Mietvertrag wegen der falschen Selbstauskunft und den wiederholten Zahlungsrückständen fristlos kündigen. Daran ändert auch nichts die Nachzahlung der Miete durch die Mieter.

Die Mieter legten gegen das Urteil Berufung ein. Diese wurde vom Landgericht zurückgewiesen am 8.9.2015. Das Urteil ist rechtskräftig.“

Quelle: www.justiz.bayern.de