Kategorien
Uncategorized

AG Düsseldorf: Bescheiniger nach § 305 InsO muss selbst persönlich die Beratung des Schuldners vornehmen

In Ergänzung zu AG Potsdam zur persönlichen Beratung im Sinne des § 305 InsO hier der Hinweis auf Amtsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 3.2.2015, 513 IK 233/14. Daraus: „Der Eröffnungsantrag vom 09.10.2014 ist unzulässig, da ein ordnungsgemäßer außergerichtlicher Einigungsversuch des Schuldners nicht erfolgt ist. (…) Die von dem Steuerberater Herr S ausgestellte Bescheinigung ist zwar grundsätzlich von einer geeigneten Person ausgefüllt worden, jedoch ist ebenfalls unstreitig, dass dieser den Schuldner nicht persönlich beraten hat. Wie von diesem selbst eingeräumt, hat sich dieser lediglich anhand der ihm vorgelegten Unterlagen davon überzeugt, dass das Verfahren ordnungsgemäß abgewickelt worden sei. Insoweit kann dahingestellt bleiben, was genau hierunter zu verstehen sein soll, [… denn es ist] zwingend notwendig, dass der Bescheiniger selbst persönlich die Beratung des Schuldners vornimmt, was vorliegend nicht geschehen ist.“