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test.de zu Kredit­widerruf vor Gericht: „Wo es klagende Kunden schwer haben“

„Zahlreiche Kreditnehmer haben Verträge mit fehler­hafter Widerrufs­belehrung widerrufen und profitieren jetzt von gesunkenen Zinsen. Doch fast alle mussten dafür zum Anwalt, viele gar vor Gericht. Über 500 Urteile und Vergleiche listet test.de inzwischen auf. Immer wieder scheitern Kläger. Vor allem in Frank­furt und in Schleswig Holstein wurden viele Klagen mit zweifelhaften Begründungen abge­wiesen. Betroffene hoffen auf den Bundes­gerichts­hof. test.de sagt, worauf Kredit­kunden sich bei Widerruf einrichten müssen.“ – zum ganzen Beitrag von test.de

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OLG Frankfurt zur Insolvenzanfechtung bei „schleppend bedienten“ Forderungen

Das OLG Frankfurt/M. hat sich Urteil vom 14. Juli 2015 (Az. 14 U 154/14) mit der Insolvenzanfechtung befasst. Die Klage des Insolvenzverwalters wurde abgewiesen.

Aus der Entscheidung: „Ebenso wie das Landgericht [Anmerkung: LG Fulda, 28.08.2014 – 2 O 701/13] kommt auch der Senat zu dem Ergebnis, dass zwar der Klagevortrag durchaus Anhaltspunkte für eine Kenntnis der drohenden Zahlungsunfähigkeit auf Seiten der bei der Beklagten mit dem Forderungseinzug betrauten Personen bietet. Bei einer Gesamtschau lassen die Beweisanzeichen jedoch einen dahingehenden zwingenden Schluss nicht zu. Dagegen spricht, dass die Forderungen zwar schleppend bedient, aber letztendlich immer vollständig zum Ausgleich gebracht worden sind.“

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Bundestag zur Armuts- und Reichtumsberichterstattung

Letzte Woche hat sich der Bundestag auch mit der Armuts- und Reichtumsberichterstattung befasst (127. Sitzung vom 01.10.2015, TOP 11) – siehe http://dbtg.tv/fvid/5892381

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BFH: Einkommensteuer als Masseschuld

Bundesfinanzhof, Urteil vom 16.4.2015, III R 21/11 – Leitsätze des Gerichts:

„Die Einkommensteuer ist als Masseschuld aufgrund massebezogenen Verwaltungshandelns gegen den Insolvenzverwalter festzusetzen, wenn dieser die selbständige Tätigkeit des Insolvenzschuldners im Interesse der Masse erlaubt, die Betriebseinnahmen zur Masse zieht, soweit sie dem Schuldner nicht für seinen Unterhalt belassen werden, und die Fortführung der Tätigkeit ermöglicht, indem er zur Masse gehörende Mittel einsetzt, um durch die Tätigkeit entstehende Forderungen Dritter zu begleichen.“

Diese Seite wurde (zuletzt) aktualisiert am: 09.02.2016